IDAktenzeichenDatum
#389
>>  Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Lv 21/21
15.06.2022
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Eine Anhörungsrüge, die sich drin erschöpft, die Rechtsauffassung des späteren Beschwerdeführers zu wiederholen und die mit ihr beanstandete Entscheidung als fehlerhaft zu bezeichnen, ist offensichtlich unzulässig und vermag den Beginn der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht hinauszuschieben.