IDAktenzeichenDatum
#388
>>  Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Lv 20/21
17.06.2022
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1. Die Begründung einer sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendenden Verfassungsbeschwerde muss sich inhaltlich konkret mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und deren tragende Begründungen am Maßstab des als verletzt gerügten Grundrechts messen. 2. Die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist mit der Verfassungsbeschwerdeselbst grundsätzlich nicht anfechtbar. 3. Die Ablehnung aller Mitglieder eines Spruchkörpers wegen Besorgnis der Befangenheit ist – aus verfassungsrechtlicher Sicht – in Ausnahmefällen zulässig, wenn sich die Ablehnungsgründe aus der Entscheidung selbst ergeben sollen, weil diese einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder offensichtlich so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie willkürlich erscheint.