ID | Aktenzeichen | Datum | ||
#387 |
| 10.06.2022 | ||
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1. Vor einer zivilgerichtlichen Beweisanordnung zur Klärung der Prozessfähigkeit eines Beschwerdeführers ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren.
2. Wird rechtliches Gehör vor einer solchen Beweisanordnung nicht gewährt, sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Zivilgericht eine Gehörsrüge nicht zu bescheiden beabsichtigt, scheitert die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität.
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