1. Zur Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügt es nicht, auf eine andere Verfassungsbeschwerde zu verweisen oder eine von jener einer instanzgerichtlichen Entscheidung abweichende Rechtsauffassung zu einer strafprozessualen Frage zu vertreten, noch ist es ausreichend, wenn sich wesentliche Umstände allein aus insoweit nicht konkret in Bezug genommen Anlagen ergeben können.
2. Zwischenentscheidungen eines Strafgerichts können nur dann mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden, wenn ein dringendes schutzwürdiges grundrechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran besteht, dass über die Verfassungsmäßigkeit einer Zwischenentscheidung nicht erst mit einer Überprüfung der Endentscheidung befunden wird
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