IDAktenzeichenDatum
#379
>>  Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Lv 21/20
04.08.2021
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1. Ob die Statthaftigkeit einer Verzögerungsrüge die materielle Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde begründet, kann dahinstehen. 2. Bescheidet ein Amtsgericht eine Anhörungsrüge nicht, sondern teilt es formlos mit, es verbleibe bei dem mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss, so macht dieses "beredte Untätigbleiben" einem Beschwerdeführer - ungeachtet der Statthaftigkeit einer Verzögerungsrüge - unzumutbar, weiter auf eine Bescheidung der Anhörungsrüge hinzuwirken. 3. Eine objektiv willkürliche Entscheidung über die Kostenhaftung der Halterin eines verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs liegt nicht allein deshalb vor, weil die Verwaltungsbehörde auf das Schweigen der zu dem Verstoß angehörten und für ihn verantwortlichen Halterin keine weiteren Ermittlungen vorgenommen hat.