IDAktenzeichenDatum
#377
>>  Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Lv 12/21
05.08.2021
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1. Ungeachtet einer fehlenden Regelung im Verfassungsprozessrecht des Saarlandes ist bei Versäumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig, solange den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Säumnis trifft. 2. Auch wenn bei Eingang einer umfangreich begründeten Verfassungsbeschwerde kurz vor Ablauf ihre fehlende anwaltliche Vertretung zu erkennen ist, trifft den Verfassungsgerichtshof grundsätzlich keine Obliegenheit, den Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sofort über diesen Mangel zu informieren.