IDAktenzeichenDatum
#375
>>  Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Lv 5/19
07.05.2021
Anzeigen als PDF
1. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes genügt nur dann den verfassungsprozessrechtlichen Anforderungen, wenn sie sich auf Grundrechte der Verfassung des Saarlandes beruft; ausnahmsweise, vor allem in Fällen fehlender anwaltlicher Vertretung eines Beschwerdeführers, reicht die "Zitierung" von Normen des Grundgesetzes aus. 2. Ein jüdischer Beschwerdeführer hat kein verfassungsmäßiges Recht auf Strafverfolgung einer möglichen Straftat nach § 86a StGB, einer Vorschrift, die keine individuellen Rechte, sondern - durch Tabuisierung von Zeichen einer positiven Identifikation mit menschenverachtenden Zielen - allein dem Schutz des öffentlichen Friedens dient. Das kann anders sein, wenn eine Straftat nach § 130 Abs. 3, Abs. 4 StGB in Betracht kommt. 3. Kommt in Fällen einer Straftat nach § 130 Abs. 4 StGB ein Klageerzwingungsverfahren gegen eine Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft in Betracht, ist die Verfassungsbeschwerde subsidiär. 4. Da das externe Weisungsrecht einer Landesjustizverwaltung nicht besteht, wenn sie lediglich eine andere Rechtsauffassung zur Auslegung eines Strafgesetzes oder eine andere Auffassung zur Anwendung einer Rechtsnorm auf den festgestellten Sachverhalt betrifft, ist eine sich gegen die Einstellungsentscheidung einer Generalstaatsanwaltschaft wendende Verfassungsbeschwerde nicht im Hinblick darauf subsidiär, dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde an sich statthaft wäre. 5. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch eines jüdischen Bürgers auf Strafverfolgung wegen des Feilbietens von NS-Devotionalien besteht nicht.