1.Allein der Umstand, dass eine verfassungsgerichtliche Entscheidung über den Einzelfall einer Beschwerdeführerin hinaus die Rechtslage für alle von der Schließung von Glücksspielstätten betroffenen Betriebe klären würde, verleiht einer Verfassungsbeschwerde keine allgemeine Bedeutung.
2. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wird nicht dadurch verletzt, dass ein Oberverwaltungsgericht in einem Normenkontrollverfahren, in dem die Frage einer ausreichenden parlamentsgesetzlichen Ermächtigung für eine Norm zu klären ist, argumentativ auf ein eine solche Ermächtigung möglicherweise erreichenden laufendes Gesetzgebungsverfahren verweist. |