1.
Ist die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung - der Schließung von Wettannahmestellen - von der fachgerichtlichen Klärung einer Vielzahl tatsächlicher, epidemiologischer aber auch infektionsschutzrechtlicher und baunutzungsrechtlicher Fragen abhängig, so ist der unmittelbare Zugang zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht eröffnet.
2.
Bestreitet ein Betroffener die Verfassungsmäßigkeit einer abstrakt-generellen Regelung, indem er die coronabedingte Schließung von Betrieben beanstandet, so betrifft sein Begehren nicht ein der Feststellungsklage zugängliches, zwischen ihm und einem Hoheitsträger streitiges konkretes Rechtsverhältnis.
3.
Für die infektionsschutzrechtliche Regelung der Schließung von Betrieben, die nicht der Daseinsvorsorge dienen, ist eine gesellschaftliche "Wertigkeit" der betrieblichen Tätigkeit ohne Bedeutung.
4.
Wird der Betrieb von privaten Wettvermittlungsstellen auch für den Fall untersagt, dass er kontaktminimiert außerhalb der Geschäftsräume und unter strengen Hygieneauflagen stattfindet, und wird gleichzeitig der Betrieb von staatlichen Toto- und Lottoannahmestellen zumindest hingenommen, so verletzt das den Gleichheitssatz.
|