1.
Ein Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz kann sich verfassungsun-mittelbar aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes ergeben.
2.
Absolute Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Humanmedizin müssen sich in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten halten.
3.
Die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten hat nicht stets Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebs.
4.
Wer mit einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, die Entscheidung einer Hochschule über den zeitlichen Umfang des Lehrangebots - vor allem die Zahl der Semesterwochenstunden - müsse als Kapazitätsausweitung betrachtet werden, daher sei der grundrechtliche Teilhabeanspruch von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorrangig gegenüber der gleichfalls grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre, muss sich mit dies anders sehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich eingehend auseinandersetzen; unterlässt er das, ist seine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig.
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