1.Eine die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs rechtfertigende allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde liegt nicht allein deshalb vor, weil alle Gastronomiebetriebe des Saarlandes von einer coronabedingten Schließung durch eine Rechtsverordnung der Regierung des Saarlandes betroffen sind.
2.Die Anrufung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Wege der abstrakten Normenkontrolle ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil es einstweiligen Rechtsschutz gegen eine inhaltsgleiche Vorgängervorschrift abgelehnt hat.
3.Es ist nicht willkürlich, wenn das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, Gastronomiebetriebe seien nicht die "Treiber" der Pandemie zwar gesehen, aber nicht zum Anlass für die Außervollzugsetzung ihrer Schließung genommen hat.
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