IDAktenzeichenDatum
#368
>>  Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
Lv 11/20
08.02.2021
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Sinn des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es, dass sich ein Verfahrensbeteiligter umfassend auf die Sach- und Rechtsauffassung des Gerichts einstellen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf auch zurücknehmen kann.
Rechtskraft: ja