1. Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle von erheblicher Bedeutung schaffen kann.
2. Ist eine Gefahr für gewichtige Rechtgüter Einzelner und der Gemeinschaft nicht von vornherein fernliegend oder unwahrscheinlich, kann die im Verfahren des einstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes angegriffene befristete Schließung von Gastronomiebetrieben nicht außer Vollzug gesetzt werden. |