ID | Aktenzeichen | Datum |
#307 | >> Lv 16/13 | 07.04.2014 |
1. Das Verfassungsprozessrecht des Saarlandes kennt in Fällen des Organstreitverfahrens keine „Einstellung“ nach Erledigung.
2. Einem Antragsteller fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ein Organstreitverfahren, wenn keine Zweifel daran bestehen, dass eine ihn verfassungswidrig belastende Rechtslage alsbald geändert wird.
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Rechtskraft: ja | ||
#298 | >> Lv 14/13 | 08.01.2014 |
Wird ein Bußfeldverfahren eingestellt und sieht das Gericht davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, weil ein Verdacht einer Ordnungswidrigkeit bestanden hat – ohne dass die Schuld festgestellt wird – ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#292 | >> Lv 2-13 | 08.10.2013 |
Das nach saarländischem Verfassungsrecht aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz wird nicht verletzt, wenn die Verwaltungsgerichte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse verneint haben, nachdem einer politischen Partei die Überlassung einer Stadthalle für einen Parteitag durch eine Stadtverwaltung versagt worden ist, die politische Partei jedoch durch eine einstweilige Anordnung erreicht hat, ihren Parteitag in der Stadthalle abhalten zu können und die Stadtverwaltung zugesagt hat, künftig an ihrer die Versagung des Zugangs tragenden Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#297 | >> Lv 1-13 | 08.10.2013 |
1. Drohen bei Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagung des Betriebs eines Wettbüros ins Gewicht fallende und nicht reversible Nachteile für die Gewerbefreiheit des Betreibers, so sind die Gerichte gehalten, einer aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht wieder gut zu machenden Beeinträchtigung von Grundrechten entgegenzuwirken.
2. Die in saarländisches Landesrecht transformierten Regelungen des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, nach denen in einem Gebäude, in dem sich eine Spielhalle oder Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden dürfen, und nach denen das Angebot von Livewetten grundsätzlich unzulässig ist, verletzen das Grundrecht der Gewerbefreiheit nicht. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#296 | >> Lv 16-12 | 08.10.2013 |
Eine Übertragung staatlicher Aufgaben auf die Gemeinden liegt auch dann vor, wenn die Zuweisung einer Auftragsangelegenheit mit dem Willen oder auf Antrag einer Gemeinde optional erfolgt. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#287 | >> Lv 15-11 | 16.04.2013 |
1.
Eine politische Partei kann sich auf das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien berufen, wenn sie rügt, dass eine ihr nahe stehende Stiftung gegenüber den anderen politischen Parteien nahe stehenden Stiftungen ungleich behandelt wird.
2.
Eine in der Vergangenheit staatlich bewirkte Zuwendung von Vermögenswerten an politische Stiftungen verletzt das Recht auf Chancengleichheit einer – neu im Parlament vertretenen – politischen Partei auch dann nicht, wenn die früher bedachten politischen Stiftungen weiterhin an den Erträgen der Vermögenswerte partizipieren.
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Rechtskraft: ja | ||
#291 | >> Lv 10/12 | 16.04.2013 |
1.
Zur Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde durch eine Fraktion gegen die Feststellung des wirksamen Mandatserwerbs einer Abgeordneten.
2.
Der Austritt einer gewählten Bewerberin um das Mandat einer Abgeordneten aus der sie aufstellenden politischen Partei vor Zusammentritt des Parlaments führt nicht dazu, dass sie das Mandat nicht wirksam erworben hat.
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Rechtskraft: ja | ||
#284 | >> Lv 6/12 | 18.03.2013 |
1.
Zur Reichweite des Grundrechts der Gewerbefreiheit und des Schutzes von Ehe und Familie bei der Entscheidung über die konkrete Form der Verbüßung einer Freiheitsstrafe.
2.
Es ist Aufgabe der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde, über die konkrete Form des Antritts der Verbüßung einer Freiheitsstrafe - im geschlossenen oder im offenen Strafvollzug - unter Würdigung der Grundrechte des Verurteilten auf der Grundlage zulänglicher tatsächlicher Feststellungen zu entscheiden.
3.
Ist gegen einen Verurteilten ausdrücklich kein Berufsverbot nach § 70 StGB verhängt worden, weil das Strafgericht festgestellt hat, von ihm gehe keine Gefahr der Begehung berufsbezogener Straftaten mehr aus, kann sich die Vollstreckungsbehörde nicht darüber hinwegsetzen und die Ladung in den geschlossenen Strafvollzug ausschließlich damit begründen, es müsse dort erst geprüft werden, ob eine solche Gefahr bestehe.
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Rechtskraft: ja | ||
#285 | >> Lv 12/12 | 18.03.2013 |
1.
Die Rechtfertigung des durch eine wahlrechtliche Sperrklausel erfolgenden Eingriffs in die Wahlrechtsgleichheit verlangt eine Prognose der bei ihrem Wegfall drohenden, hinreichend konkreten Gefahren für das mit ihnen verfolgte, verfassungsrechtlich gleichrangige Ziel. Diese Prognose obliegt zunächst dem für den Schutz der Verfassung primär zuständigen Parlament.
2.
Als Gründe der Rechtfertigung wahlrechtlicher Sperrklauseln kommen vor dem Hintergrund der jeweiligen historischen, gesellschaftlichen und politischen Gegebenheiten eines Landes neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und der Bildung eines stabilen Regierung die Gewährleistung ausreichend repräsentativer Meinungen und der Schutz des auch möglichst faktisch gleichen Erfolgswerts aller Stimmen in Betracht.
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Rechtskraft: ja | ||
#283 | >> Lv 15/12 | 12.02.2013 |
Wird ein Anspruch eines Rechtsuchenden auf Gewährung von Beratungshilfe abgelehnt, so ist dadurch die Rechtsstellung seines Verfahrensbevollmächtigten nicht unmittelbar betroffen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#282 | >> Lv 13-12 | 21.12.2012 |
Entscheidungen des Landtags des Saarlandes über die Gültigkeit einer Wahl können mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen werden. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#279 | >> Lv 13-12 | 10.12.2012 |
Befangenheit eines Verfassungsrichters | ||
Rechtskraft: ja | ||
#280 | >> Lv 10/12 | 10.12.2012 |
Befangenheit eines Verfassungsrichters | ||
Rechtskraft: ja | ||
#277 | >> Lv 11/11 | 20.08.2012 |
Die unterschiedliche Vergütung von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren einerseits und Studienreferendarinnen und Studienreferendaren andererseits verletzt nicht das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 12 Abs. 1 SVerf. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#278 | >> Lv 16/11 | 20.08.2012 |
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist es geboten, bei unterschiedlichen Gehörsverletzungen sämtliche der fachgerichtlichen Prüfung zugänglich zu machen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#276 | >> Lv 5/12 | 26.06.2012 |
Vorschriften, die die Anfechtung von Parlamentswahlen durch einen Wahlberechtigten davon abhängig machen, dass ihr ein Quorum weiterer Wahlberechtigter beitritt, verletzen das in Art. 13 EMRK gewährte Recht auf eine wirksame Beschwerde jedenfalls dann nicht, wenn es dem Anfechtungsführer nicht um eine konkret-individuelle Behinderung seines Rechts auf freie Wahlen geht.
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Rechtskraft: ja | ||
#275 | >> Lv 3/12 | 22.03.2012 |
Der Landtag des Saarlandes war nicht verpflichtet, die 5 %-Sperrklausel des § 38 Abs. 1 LWG für die Wahlen zum 15. Landtag des Saarlandes aufzuheben oder auszusetzen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#273 | >> Lv 4/11 | 27.12.2011 |
Gegenvorstellungen gegen Urteile des Verfassungsgerichtshofs, mit denen ausschließlich die Rechtsanwendung als fehlerhaft gerügt wird, sind nicht statthaft. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#262 | >> Lv 1/11 | 18.11.2011 |
Eine verfassungsrechtliche Pflicht einer Regierung gegenüber einer politischen Partei, einer anderen politischen Partei durch Öffentlichkeitsarbeit zugewendete Vermögenswerte zurückzufordern, besteht nicht. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#261 | >> Lv 4/11 | 29.09.2011 |
1.
Bemühen sich Betroffene vor oder während des Wahlvorgangs nicht, Wahlfehlern, die eine Verletzung subjektiver oder organschaftlicher Rechte enthalten, entgegen zu treten, so schließt das eine später Wahlanfechtung oder Wahlprüfungsbeschwerde nicht aus, ist aber bei der Rechtsfolgenabwägung zu berücksichtigen.
2.
Verfahrensverstöße im Rahmen der parlamentarischen Wahlprüfung können nicht zur Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl führen.
3.
An das Verfahren der parteiinternen Kandidatenaufstellung können nicht dieselben Maßstäbe angelegt werden, wie sie für den staatlichen Wahlakt gelten.
4.
Parteien müssen die Wahlberechtigung im Rahmen der innerparteilichen Kandidatenaufstellung mit den ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen feststellen. Dazu genügt es regelmäßig, dass sie die Wahlberechtigung anhand aktueller Ausweisdokumente und aktueller Mitgliederlisten prüfen.
5.
Das Erfordernis der geheimen Wahl bei der innerparteilichen Kandidatenaufstellung ist gewahrt, wenn schriftlich mit Stimmzetteln, die verdeckt gekennzeichnet und ohne Einsichtnahme anderer abgegeben werden können, abgestimmt wird.
6.
Fehler bei der Feststellung des Wahlergebnisses wirken sich nur dann auf die Gültigkeit einer innerparteilichen Wahl aus, wenn es sich nicht um einzelne Versehen handelt, sondern die Art und das Maß der Fehler Ausdruck einer systematischen Desorganisation oder gar einer Manipulation der Kandidatenaufstellung sind.
7.
Eine verfassungsrechtlich unzulässige Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung im Vorfeld staatlicher Wahlen kann nur dann zur Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl führen, wenn die ernsthaft in Betracht zu ziehende Möglichkeit ihrer Einflussnahme auf das Wahlergebnisses besteht. Ist aufgrund sachverständiger Feststellung davon auszugehen, dass eine Einflussnahme aufgrund des zeitlichen Abstands der Öffentlichkeitsarbeit zur Wahl, ihrer Kurzzeitigkeit, ihrer Art oder ihrer Neutralisierung durch andere politische Botschaften ausscheidet, kann eine Mandatsrelevanz nicht festgestellt werden.
8.
Die Bestimmung von Inhalt und Form der Stimmzettel nach dem Muster der Anlage 7 zur Landeswahlordnung wird von der Verordnungsermächtigung der §§ 25 Abs. 2 LWG, 51 Abs. 1 Nr. 7 LWG nicht gedeckt.
9.
Stimmzettel bei staatlichen Wahlen müssen so beschaffen sein, dass eine potenzielle Beeinflussung des Wählerwillens zugunsten oder zu Ungunsten einzelner Wahlvorschläge ausgeschlossen ist. Sie dürfen keine für eine Orientierung des Wählers nicht erforderlichen Zeichen enthalten.
10.
Der von § 24 Abs. 1 Satz 1 LWG und § 25 Abs. 2 Nr. 1 LWG vorgesehene Systemwechsel bei der Reihenfolge und Bekanntmachung der Wahlvorschläge, der zwischen den im Landtag vertretenen und den im Landtag nicht vertretenen Parteien unterscheidet, ist mit den Geboten der Wahlrechtsgleichheit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien unvereinbar.
11.
Die Veröffentlichung von Wahlprognosen durch Privatpersonen am Tag der Wahl - Twittermeldungen - kann nur ganz ausnahmsweise einen Wahlfehler begründen.
12.
Die Sperrklausel des § 38 Abs. 1 LWG ist verfassungsrechtlich noch gerechtfertigt. Den Gesetzgeber trifft jedoch die verfassungsrechtliche Pflicht, ihre Notwendigkeit zur Erreichung der von ihm verfolgten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ziele – der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments, der Bildung einer stabilen Regierung und der Funktion politischer Wahlen als eines Integrationsvorgangs – unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher gesellschaftlicher und politischer Entwicklungen zu prüfen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#252 | >> Lv 14/11 | 24.08.2011 |
1. Zur Kompetenz eines Landesverfassungsgerichts, eine angeblich auf Bundesrecht beruhende Immunität eines Angeklagten zu prüfen.
2. Zur Folgenabwägung bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Fortführung eines Strafverfahrens.
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Rechtskraft: ja | ||
#249 | >> Lv 3, 4, 6/10 | 28.03.2011 |
1. Ein ausnahmeloses Rauchverbot für Gaststätten findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Schutz der überragend wichtigen Gemeinwohlbelange der Gesundheit der Bevölkerung und des Lebens. Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu.
2. Durch ein ausnahmsloses Rauchverbot für Gaststätten entstehende besondere Belastungen der Betreiber kleiner Gaststätten, von Gaststätten mit Nebenräumen und von Wasserpfeifenlokalen zwingen den Gesetzgeber nicht dazu, von der konsequenten Verfolgung seines Konzepts abzusehen.
3. Der Gesetzgeber ist auch, wenn er seine Konzeption des Nichtraucherschutzes innerhalb weniger Jahre mehrfach ändert, nicht gehalten, Ausgleichsregelungen oder längere Übergangsfristen vorzusehen.
4. Das Vertrauen in den Fortbestand einer für ein Unternehmen günstigen Gesetzeslage ist nicht vom Eigentumsschutz des Art. 18 SVerf umfasst.
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Rechtskraft: ja | ||
#250 | >> Lv 15/10 | 28.03.2011 |
1. Eine Fraktion des Landtags ist in einem Organstreitverfahren um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrages einer Einsetzungsminderheit in einem Untersuchungsausschuss nicht antragsbefugt.
2. Beweisanträge einer Einsetzungsminderheit in einem Untersuchungsausschuss sind nicht zulässig, wenn sie sich nicht im Rahmen eines hinreichend bestimmten Untersuchungsauftrags halten. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#248 | >> Lv 13/10 | 31.01.2011 |
1) Rügt ein Wahlberechtigter, dass der Landtag seine Wahlanfechtung nicht in angemessener Zeit beschieden und dadurch sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt hat, so steht ihm die Verfassungsbeschwerde zu. Die grundsätzliche Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens steht dem nicht entgegen.
2) Wahlanfechtungsverfahren sind vom Landtag zügig zu betreiben. Je weiter sich eine Wahlprüfung durch den Landtag über einen Zeitraum von wenigen Monaten hinaus erstreckt, desto gewichtiger müssen die Gründe dafür sein. Insoweit trifft den Landtag eine Darlegungslast. Befasst sich der Landtag bei seiner Wahlprüfung mit Umständen, die für seine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl nicht von Bedeutung sind oder trifft er objektiv ungeeignete Maßnahmen, die sein Verfahren verzögern, so geht dies zu seinen Lasten.
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Rechtskraft: ja | ||
#246 | >> Lv 8/10 e.A. | 31.08.2010 |
1.
Der von einem Untersuchungsausschuss Betroffene wird durch einen Beweisbeschluss des Untersuchungsausschusses, der eine Beweiserhebung durch Vorlage von steuerbehördlichen Akten anordnet, nicht unmittelbar in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt.
2.
Zu den verfahrensrechtlichen Sicherungen, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einem Betroffenen gewährt, gehört in diesem Zusammenhang, dass die Finanzbehörden ihn zur beabsichtigten Herausgabe von Akten anhören und ihm eine zeitlich angemessene Gelegenheit zur Akteneinsicht und zur Erwirkung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Herausgabe gewähren.
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Rechtskraft: ja | ||
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