ID | Aktenzeichen | Datum |
#351 | >> Lv 15/19 | 21.01.2020 |
1.
Die Erweiterung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses und die Feststellung eines weiteren Betroffenen können für einen früher festgestellten anderen Betroffenen eine neue, ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar treffende grundrechtliche Beschwer darstellen.
2.
Zum Recht eines Betroffenen auf ein faires Verfahren gehört grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht in alle seine mögliche Verantwortlichkeit für Missstände betreffenden Vorgänge.
3.
Gegen den Beschluss eines Parlaments, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen und seinen Auftrag näher zu bestimmen, steht einer Person, die dadurch in ihren Grundrechten berührt sein kann, der Verwaltungsrechtsweg nicht offen.
4.
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für Untersuchungsausschüsse.
5.
Die Verarbeitung - Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe - von Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss fällt in den Schutzbereich des von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts auf Datenschutz.
6.
Die nähere Ausgestaltung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss bedarf - über die verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung und Befugnisbegründung hinaus - der Regelung durch ein förmliches Gesetz. Eine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Parlaments oder das Präsidium des Parlaments oder den Untersuchungsausschuss selbst erlassene Datenschutzordnung oder Geheimschutzordnung genügt diesen Erfordernissen nicht.
7.
Die parlamentarische Arbeit des Landtags des Saarlandes unterliegt derzeit auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 SDSG, § 18, § 27 LtG den materiell-rechtlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung.
8.
§ 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes ist bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung verfassungskonform wie folgt auszulegen:
Bestimmt ein Untersuchungsausschuss Personen zu Betroffenen, auf die sich die gesamte Untersuchung nicht ausschließlich oder ganz überwiegend bezieht, so darf er einen Betroffenen zu Abschnitten der Untersuchung, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen können, weder durch die Gewährung von Akteneinsicht noch durch die Information über Ergebnisse einer Verhandlung oder Beweisaufnahme noch durch Antrags- oder Teilnahmerechte hinzuziehen.
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#350 | >> Lv 12/19 | 11.11.2019 |
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht zulässig, wenn sie nur den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung wiederholt und sich auf eine einfachrechtliche Kritik an ihr beschränkt. | ||
#349 | >> Lv 7/19 | 16.10.2019 |
1.
Da bundesrechtlich bislang nicht geklärt ist, ob gerichtliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Halters eines PKW mit der Anhörungsrüge angreifbar sind, ist eine Verfassungsbeschwerde nicht verfristet, die sie erst nach der Verwerfung einer als unzulässig betrachteten Anhörungsrüge und Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidungen erhoben worden ist.
2.
Es verstößt gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot, wenn nach einer Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen die Fahrerin eines angeblich falsch parkenden PKW lediglich eine Anhörung des Halters des PKW zur Kostentragungspflicht erfolgt, und wenn ein Bußgeld wegen Falschparkens auf einem Gehweg verhängt wird, obwohl der "Parkplatz" sowohl als Fahr- als auch als Gehweg gewidmet ist.
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#348 | >> Lv 3/19 | 11.09.2019 |
Setzt sich die amtsgerichtliche Entscheidung über die Kostenhaftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nicht im Ansatz mit dessen Einwand auseinander, er habe den Anhörbogen erst rund zwei Monate nach dem Parkverstoß erhalten und sei deshalb außerstande gewesen, den Fahrer des Kraftfahrzeugs zu ermitteln, verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör. | ||
#346 | >> Lv 6/19 | 22.07.2019 |
1. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch ein zögerliches familiengerichtliches Verfahren gerügt wird, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Beschleunigungsrüge und keine Beschleunigungsbeschwerde erhoben hat.
2. Für die Verfahrensfähigkeit minderjähriger Beschwerdeführer, die sich auf eine Verletzung ihrer Kinderrechte berufen, ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG entsprechend heranzuziehen.
3.Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Eilentscheidung und rügt sie die Verletzung der Eltern- und Kinderrechte durch eine Umgangsregelung, so bedarf es zu ihrer Zulässigkeit grundsätzlich nicht der vorherigen Durchführung des Hauptverfahrens.
4.Lässt eine familiengerichtliche Umgangsregelung zu, dass die Kindesmutter ihren Kindern in Gegenwart ihres neuen Lebensgefährten begegnet, so genügt ein nicht auf Tatsachen gestützter, sondern allein auf dem Umstand einer möglichen Aufnahme von Beziehungen zur noch jugendlichen Kindesmutter gestützter Verdacht pädophiler oder hebephiler Neigungen des Lebensgefährten nicht, von einer verfassungswidrigen Missachtung der Eltern- und Kinderrechte auszugehen. | ||
#347 | >> Lv 2/19 | 22.07.2019 |
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig, wenn mit ihr die Verletzung rechtlichen Gehörs aber auch anderer Grundrechte geltend gemacht wird, eine Anhörungsrüge zuvor jedoch nicht erhoben worden ist.
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer allgemeinen Vereidigung als Dolmetscher haben eine objektiv berufsregelnde Tendenz, beruhen jedoch auf vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, weil sie der Sicherung einer funktionsfähigen Rechtsprechung dienen. | ||
#345 | >> Lv 7/17 | 05.07.2019 |
Das Grundrecht auf wirksame Verteidigung schließt auch in einem Bußgeldverfahren über eine Geschwindigkeitsüberschreitung ein, dass die Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle zur Verfügung stehen. | ||
#344 | >> Lv 4/18 | 23.04.2019 |
1. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz gewährleistet, dass einem Rechtssuchenden der Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig erschwert wird und die Klärung tatsächlich oder rechtlich schwieriger Fragen seines Anliegens nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe "durchentschieden" werden.
2. Zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer klaren zeitlichen Begrenzung eines Auskunftsbegehrens.
3. Zur verfassungsrechtlichen Notwendigkeit der begründeten Abgrenzung von Gefälligkeits- und Auftragsverhältnis bei Auskunfts- oder Rechnungslegungsansprüchen.
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#343 | >> Lv 1/19 | 15.02.2019 |
Das Grundrecht der Freiheit der Person wird nicht verletzt, wenn ein auf frischer Tat bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl gestellter, in der Vergangenheit wegen Beschaffungskriminalität in Erscheinung getretener Beschuldigter, der schon mehrfach Freiheitsstrafen verbüßt hat, in Untersuchungshaft genommen wird, auch wenn der von ihm angerichtete Schaden gering ist. | ||
#342 | >> Lv 6/18 | 22.11.2018 |
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist im Ergebnis dann nicht verletzt, wenn Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwar einem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen nicht entsprechen, ein Schmerzensgeld jedoch versagen, weil sie unabhängig von dessen Gutachten einen nach Art, Dauer und Umfang ein Schmerzensgeld rechtfertigenden fehlerhaften ärztlichen Eingriff ablehnen. | ||
#340 | >> Lv 3/18 | 02.11.2018 |
Erlegt ein Sozialgericht einem Kläger nach Erledigung eines Rechtsstreits einen Teil der Kosten auf, weil er unmittelbar nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die Bescheidung eines Widerspruchs ohne Nachfrage bei der Widerspruchsbehörde Klage erhoben hat, so ist das auch dann keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots, wenn im Widerspruchsverfahren lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war. | ||
#341 | >> Lv 5/18 (mit Berichtigungsb.) | 04.09.2018 |
Eine Verfassungsbeschwerde gegen einen letztinstanzlichen Beschluss ist auch dann verfristet, wenn das Gericht über eine verfristete Anhörungsrüge entschieden und sie aus verfassungsrechtlichen Gründen verworfen hat. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#338 | >> Lv 12/17 | 09.07.2018 |
1. Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde unter Berufung auf eine Verletzung von Grundrechten der Verfassung des Saarlandes gegen eine gerichtliche Entscheidung, die materielles Bundesrecht angewandt hat, prüft der Verfassungsgerichtshof, ob sich die Interpretation des Bundesrechts im Rahmen vertretener oder vertretbarer Auslegungen hält und sieht, ist das der Fall, von einer weiteren Kontrolle am Maßstab der Landesverfassung ab.
2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht, das von der Entscheidung der Vorinstanz abweichen will, darauf hinzuweisen, nicht aber eine Partei über mögliche oder bedenkliche prozessuale Schlussfolgerungen aus diesem Hinweis vorbeugend zu beraten.
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#336 | >> Lv 1/18 | 27.04.2018 |
1.
Werden in einem Bußgeldverfahren dem Betroffenen vorhandene Messdaten auf Antrag hin nicht in lesbarer Form herausgegeben, damit er die Plausibilität des Messergebnisses prüfen kann, verletzt das die Grundsätze rechtlichen Gehörs und eines fairen gerichtlichen Verfahrens.
2.
Lehnt in einem Bußgeldverfahren ein Gericht es ab, dem Betroffenen den Standorteichschein des ortsfesten Rotlichtüberwachungsgeräts vorzulegen und verwertet es einen solchen Eichschein als gerichtsbekannt, verletzt das das Grundrecht auf rechtliches Gehör.
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Rechtskraft: ja | ||
#337 | >> Lv 11/17 | 27.04.2018 |
1.
Weder die Unschuldsvermutung noch das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz sind verletzt, wenn sich ein Verwaltungsgericht in einem Verfahren, das die Entziehung der Versicherungsmaklererlaubnis betrifft, auf gesetzlicher Grundlage an die rechtskräftige Entscheidung eines Strafgerichts gebunden sieht und dem Einwand, diese Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft erfolgt, nicht nachgeht.
2.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes prüft die Anwendung materiellen Bundesrechts durch Entscheidungen von Gerichten des Landes, gegen die kein Rechtsbehelf an ein Bundesgericht statthaft ist, nur dann auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten der Verfassung des Saarlandes, wenn die konkret angewendete Norm des Bundesrechts Wertungen verlangt, die bundesgerichtlich noch nicht in einer für den Streitfall maßgeblichen Weise getroffen worden sind.
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Rechtskraft: ja | ||
#335 | >> Lv 8/17 | 14.03.2018 |
Hat ein Zivilgericht einer Partei keine Gelegenheit gegeben, über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zu verhandeln, und würdigt es sie zu deren Lasten anders, als eine Partei es nach ihrem unter weiteren Beweis gestellten Vorbringen offenbar sieht, so beruht seine Entscheidung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren. | ||
#332 | >> Lv 1/17 | 28.03.2017 |
Stellt eine Sozialbehörde auf Veranlassung des Vermieters die Fortzahlung der Kosten der Unterkunft eines Sozialleistungsempfängers nach einer durch den Vermieter ausgesprochenen unberechtigten Kündigung des Mietverhältnisses ein, so bestehen gegen eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich der Sozialleistungsempfänger in keiner Weise bemüht hat, gegen die Entscheidung des Sozialleistungsträgers vorzugehen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#333 | >> Lv 2/17 | 28.03.2017 |
Auch ein deutscher Bürger jüdischen Glaubens hat keinen Anspruch darauf, dass Ministerien der Landesregierung dem Eingabenausschuss des Landtags gegenüber eine bestimmte Rechtsauffassung zur Strafbarkeit des Feilhaltens von Abzeichen der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft und von anderen NS-Devotionalien vertreten. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#334 | >> Lv 8/16 | 28.03.2017 |
1. Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in Fällen der fehlenden Erhebung einer Anhörungsrüge.
2. Legt eine Rechtsanwaltskammer in einem gegen sie gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente Teile der Verwaltungsakten trotz einer Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vor, und gibt das Verwaltungsgericht der Rechtsanwaltskammer auf, die Verwaltungsakten vollständig zu überreichen, so stellt eine daraufhin erfolgende schriftsätzliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten, er hätte ohne diesen Hinweis Strafanzeige erstattet und ein Beschlagnahme der Verwaltungsakten angeregt, keine personenbezogene Diffamierung und mit einer Rüge zu ahndende "Schmähkritik" dar. Eine dahingehende Auslegung eines Anwaltsgerichts verletzt die Meinungsäußerungsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit eines Rechtsanwalts.
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Rechtskraft: ja | ||
#331 | >> Lv 3-17 | 16.03.2017 |
Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt darf zu einer redaktionell gestalteten Sendung -
einer sogenannten "Elefantenrunde" - Spitzenkandidaten und Spitzenkandidatinnen politischer Parteien abgestuft nach der Bedeutung der jeweiligen politischen Partei einladen, falls dem ein konsistentes und kohärentes programmliches Konzept zugrunde liegt. Dabei darf sie den Ergebnissen einer letzten, fünf Jahre zurückliegenden Landtagswahl geringeres Gewicht beimessen als wahltagnahe Meinungsumfragen seriöser Meinungsforschungsinstitute. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#328 | >> Lv 3/15 | 29.08.2016 |
1. Grundsätzlich ist eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nur zulässig, wenn sie sich auf die Verletzung eines von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts beruft. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf Vorschriften des Grundgesetzes, ist Zulässigkeitsvoraussetzung, dass ein Grundrecht namentlich und sach-bezogen als verletzt gerügt wird, das auch die Verfassung des Saarlandes mit gleichem Gewährleistungsgehalt verbürgt.
2. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Betretungsverboten, Kirrungen und Fallenjagdqualifikationen.
3. Die Regelung über das Verbot bleifreier Munition bei der Jagd fällt unter die Abweichungskompetenz der Bundesländer zum Jagdwesen.
4. Das Verbot bleifreier Munition bei der Jagd stellt eine verhältnismäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar.
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Rechtskraft: ja | ||
#329 | >> Lv 6/16 | 29.08.2016 |
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn eine sozialgerichtliche Entscheidung von einer beantragten Ladung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in Übereinstimmung mit der Auslegung des SGG durch das Bundessozialgericht absieht. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#330 | >> Lv 7/16 | 29.08.2016 |
Eine unterbliebene Mitteilung eines Aktenzeichens stellt ebensowenig eine grundrechtliche Beschwer dar wie die Übersendung einer Einstellungsverfügung ohne Originalunterschrift. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#327 | >> Lv 1/16 | 14.07.2016 |
1. Zu den von Art. 2 Satz 3 SVerf geschützten Daten gehören auch die Person betreffende Bewertungen.
2. Die Speicherung des Merkmals "gewalttätig" in einem polizeilichen Informationssystem bedarf einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigung.
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Rechtskraft: ja | ||
#326 | >> Lv 2/16 | 07.06.2016 |
Die verfassungsrechtlich gelenkte Entscheidung, ob Verurteilte zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe sogleich in den offenen Vollzug geladen werden, darf - abgesehen von der Prüfung, ob die Gefahr des Missbrauchs der Möglichkeiten des offenen Vollzugs besteht - Vorverurteilungen und Art und Ausmaß der der Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten berücksichtigen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
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