ID | Aktenzeichen | Datum |
#187 | >> Lv 5/73 | 11.01.1974 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 - Lv 1/65 -). 2. Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen wäre, ist er auch für die Entscheidung über eine den Schutz des Selbstverwaltungsrechts bezweckende einstweilige Anordnung zuständig (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). 3. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend. 4. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein strenger Maßstab anzulegen ist, insbesondere wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#190 | >> Lv 7/73 | 11.01.1974 |
1. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 122 SVerf betrifft nicht nur die Gemeinden, sondern auch die Gemeindeverbände, zu welchen sowohl die Landkreise, als auch die Ämter (vgl. § 1 AmtsO) gehören.<br><br>
2. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend.<br><br>
3. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73).
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Rechtskraft: ja | ||
#191 | >> Lv 8/73 | 11.01.1974 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 - Lv 1/65 -). 2. Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen wäre, ist er auch für die Entscheidung über eine den Schutz des Selbstverwaltungsrechts bezweckende einstweilige Anordnung zuständig (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#193 | >> Lv 9/73 | 11.01.1974 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 - Lv 1/65 -). 2. Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen wäre, ist er auch für die Entscheidung über eine den Schutz des Selbstverwaltungsrechts bezweckende einstweilige Anordnung zuständig (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). 3. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend. 4. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#181 | >> Lv 3/73 | 19.12.1973 |
1. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen (§ 49 Abs. 1 VGHG). Er ist daher auch für die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung zuständig, wenn diese den Schutz des Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde bezweckt. 2. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt bei einer Grundrechtsverletzung durch Rechtsnormen zumindest den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung des beanstandeten Gesetzes voraus. Dies gilt auch für eine einstweilige Anordnung, die die gleiche Rechtsverletzung durch ein Gesetz betrifft. 3. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein außerordentlich strenger Maßstab anzulegen ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze, obwohl Eingemeindungen, Zusammenschlüsse oder Auflösungen von Gebietskörperschaften in der Regel beträchtlich in die bestehenden Verwaltungsstrukturen und die Lebensverhältnisse der Bevölkerung eingreifen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#196 | >> Lv 1/68 | 16.07.1969 |
1. Die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Haushaltsgesetze und der in ihnen festgestellten Haushaltspläne erfolgt im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle. 2. Wie alle Normen, die nur Regelungen für den inneren Bereich des Staates treffen, ist auch ein Haushaltsgesetz nur solange einer Überprüfung durch die Verfassungsgerichtsbarkeit zugänglich, als es im Bereich der staatlichen Organisation von Bedeutung sein könnte. Dies ist bei einem Haushaltsgesetz (Nachtragshaushaltsgesetz) jedenfalls solange der Fall, als der Landtag die Landesregierung nicht gemäß Art. 109 Abs. 1 SVerf entlastet hat. 3. Es besteht kein verfassungsrechtliches Gebot, das die Trennung des Staatshaushalts in einen ordentlichen und einen außerordentlichen Haushalt verlangt. 4. Der durch eine außerordentlich ungünstige Finanzlage bedingte Geldbedarf lässt sich dem Begriff "bei außerordentlichem Bedarf" des Art. 111 Abs. 1 SVerf unterordnen, der eine Kreditaufnahme zur Beseitigung einer Deckungslücke bei den laufenden Verwaltungsaufgaben rechtfertigt. 5. Der Begriff des "außerordentlichen Bedarfs" im Sinne des Art. 111 Abs. 1 SVerf ist nicht abstrakt und generell, sondern anhand der Besonderheiten des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Grundgedanken dieser Regelung abzugrenzen, die dem Staatskredit Schranken setzen will. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#179 | >> Lv 2/68 | 10.07.1968 |
1. Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens ist nicht die Frage, ob der Gesetzgeber die optimale Lösung gefunden hat. Das Verfassungsgericht kann vielmehr nur darüber befinden, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit eingehalten sind. 2. Aus dem Gebot der Rechtssicherheit und dem daraus folgenden Vertrauensschutz ergeben sich sachliche Grenzen für solche Gesetze, die Steuertatbestände erfassen, deren Verwirklichung bereits früher begonnen hat, aber bei Inkrafttreten noch nicht beendet ist, insbesondere wenn die Dauer der Verwirklichung des Steuertatbestandes wegen der Mitwirkung einer Behörde dem Einfluss des Steuerschuldners entzogen war. 3. Vertrauensschutz scheidet dort aus, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt wäre. Dies war im Saarland im Jahr 1959 der Fall, da allgemein bekannt war, dass der wirtschaftliche Anschluss des Saarlandes an die Bundesrepublik Deutschland gemäß den Saarverträgen spätestens zum Jahresende vollzogen werde und jedermann damit rechnen musste, dass diese Umstellung Rechtsänderungen mit sich bringen werde. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#177 | >> Lv 1/67 | 14.09.1967 |
Die zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes erhobene Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn mit ihr die Verletzung von Grundrechten gerügt wird, die gleichermaßen vom Grundgesetz und von der Saarländischen Verfassung geschützt werden. Im Fall korrespondierender Verfassungsbestimmungen in Bund und Ländern geht das Bundesrecht vor; zuständig ist das Bundesverfassungsgericht. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#176 | >> Lv 1/65 | 15.03.1966 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 122 ff. SVerf, 28 Abs. 2 GG) verletzt zu sein. 2. Dabei kann auch die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einer Norm des Grundgesetzes gerügt werden, wenn diese Norm ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet ist. Im Rahmen der Rüge der Verletzung des Selbstverwaltungsrechts kann die Gemeinde deshalb unterstützend auch die Verletzung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG) geltend machen, wenn die Verwaltung des Gemeindevermögens als Teil des Selbstverwaltungsrechts betroffen ist. 3. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden ist als das Recht zu verstehen, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln, Art. 28 Abs. 2 GG. Die Erledigung ihrer Angelegenheiten soll dabei nicht nur in eigener Verantwortung, sondern auch durch von den Gemeinden selbst bestellte Organe erfolgen können. 4. Ein Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden muss dem Vorbehalt "im Rahmen der Gesetze" entsprechen und den Wesensgehalt des Selbstverwaltungsrechts unangetastet lassen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#175 | >> Lv 1/63 | 13.02.1964 |
1. Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle (§§ 45, 46 VGHG; heute §. 47 f. VGHG) gibt es keine Beteiligten, die gemäß § 19 Abs. 1 VGHG (heute § 21 Abs. 1 VGHG) auf eine mündliche Verhandlung verzichten könnten. Da der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung eine Vereinfachung des Verfahrens bezweckt, steht es in einem Verfahren ohne Beteiligte im Ermessen des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes, ob er nach der Sachlage eine mündliche Verhandlung für erforderlich hält. 2. Die Bestimmung des Art. 21 Satz 2 SVerf, wonach die Grundrechte Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar binden, bezieht sich allgemein ohne Einschränkung auf die "Grundrechte und Grundpflichten" des I. Hauptteils der saarländischen Verfassung. Es handelt sich bei diesen somit um unmittelbar geltendes Recht, soweit sie hinreichend bestimmt sind und ihr Wortlaut nicht erkennen lässt, dass ihnen lediglich die Bedeutung einer Zielsetzung oder einer Richtlinie für den Gesetzgeber zukommt. Diese Voraussetzung ist bei dem Ehe und Familie schützenden Art. 22 SVerf gegeben. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#170 | >> Lv 2/62 | 16.07.1963 |
Art. 59 Abs. 2 der Geschäftsordnung des saarländischen Landtages ist mit der Verfassung des Saarlandes, insbesondere mit Art. 76 Satz 2 SVerf, vereinbar. Er zielt nach dem Ergebnis verfassungskonformer Auslegung keinesfalls darauf ab, den Landtagspräsidenten von der Verpflichtung der Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtages zu entbinden oder ihm diese gar zu untersagen, sondern enthält lediglich eine Ordnungsvorschrift für das Verfahren des Landtages in dem Fall, dass die Beschlussfähigkeit des Landtages von einem der Abgeordneten angezweifelt wird. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#172 | >> Lv 5/59 | 12.12.1961 |
Erlischt ein durch Beschluss des Landtages als ersatzlos weggefallen erklärtes Landtagsmandat während eines Mandatsbeschwerdeverfahrens auf andere Weise, insbesondere durch Ablauf der Wahlperiode und Neuwahl des Landtages, so erledigt sich das Mandatsbeschwerdeverfahren mit dem Ziel der Feststellung des Fortbestandes des Mandats in der Hauptsache. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#168 | >> Lv 1/59 | 13.07.1961 |
Der Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 14 SV) ist als wesentlicher Mangel des Verfahrens beim Zustandekommen eines Vorlagebeschlusses durch den Verfassungsgerichtshof von Amts wegen zu beachten und führt zur Zurückweisung des Vorlagebeschlusses als unzulässig. Da die Parteien wegen dieses Besetzungsfehlers weder den Vorlagebeschluss selbst noch – mit Rücksicht auf die in Gesetzeskraft erwachsende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes - das die Instanz abschließende Urteil des vorlegenden Gerichts angreifen können, kann dem Grundsatz des gesetzlichen Richters in diesem Fall nämlich nur dadurch Rechnung getragen werden, dass der Verfassungsgerichtshof vor Behebung des Mangels nicht in der Sache tätig wird. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#169 | >> Lv 1/60 | 07.04.1960 |
1. In der Verletzung der Wahlgleichheit ist stets eine Verletzung des Art. 3 GG zu sehen, die die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eröffnet. Gemäß § 49 Abs. 2 VGHG ist daher der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht zur Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde zuständig, mit der die Verletzung des Grundsatzes der Wahlgleichheit (Art. 65, Art. 126 a.F. i.V.m. Art. 65 SVerf) gerügt wird. 2. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl, der in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl steht. 3. Gleiches gilt ferner auch für den in Art. 12 SVerf enthaltenen Gleichheitsgrundsatz, der mit dem in Art. 3 GG enthaltenen wesensgleich ist. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#171 | >> Lv 5/59 | 19.02.1960 |
Die Vorschrift des Art. 21 GG enthält nur Parteienrecht, nicht dagegen Parlaments- und Abgeordnetenrecht. Sie sagt deshalb nichts über das Verhältnis der Abgeordneten zur Partei aus. Die Rechtsstellung der Abgeordneten ist ausschließlich in Abschnitt III des Grundgesetzes, insbesondere in den Art. 38 und 46 ff. GG, geregelt. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#174 | >> Lv 6 II/59 | 01.12.1959 |
Es besteht kein schutzwürdiges Interesse an einer (erneuten) einstweiligen Anordnung über die Aussetzung der Vollziehung eines Beschlusses des Landtages des Saarlandes, wenn der Beschluss derzeit aufgrund der aufschiebenden Wirkung einer gegen ihn eingelegten Beschwerde gemäß Art. 77 Abs. 2 Sverf und § 7 Nr. 4 VGHG kraft Gesetzes nicht vollzogen werden kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Landtag sich dem widersetzen werde. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#173 | >> Lv 6/59 | 12.08.1959 |
1. Der Beschwerde nach § 7 Nr. 4 VGHG, Art. 77 Abs. 2 SVerf gegen eine Entscheidung des Landtages des Saarlandes, die den Verlust der Mitgliedschaft von Abgeordneten im Landtag betrifft, kommt aufschiebende Wirkung zu. Dies folgt aus dem Umstand, dass das VGHG in zwei anderen Fällen – gemäß § 21 Abs. 4 VGHG bei dem Widerspruch gegen eine einstweilige Anordnung und gemäß § 53 VGHG bei der Verfassungsbeschwerde - die aufschiebende Wirkung aus besonderen Gründen ausdrücklich ausschließt, eine entsprechende Regelung für die Beschwerde nach § 7 Nr. 4 VGHG, Art. 77 Abs. 2 SVerf aber nicht vorsieht. Diese kommt ihrem Wesen nach einer Anfechtungsklage vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten am nächsten, so dass außerdem die dem deutschen Verfahrensrecht zu entnehmende allgemeine Regel greift, dass befristet einzulegende Rechtsmittel bei der Anfechtung von Staatshoheitsakten grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten. 2. Die Beschwerdeführer sind aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedenfalls bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs befugt, die sich aus ihrer Wahl zum Mitglied des Landtags ergebenden Rechte wahrzunehmen. 3. Wenn der Präsident des Landtages von dem Fehlen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ausgeht und den Beschwerdeführern deshalb die Wahrnehmung ihrer Mitgliedschaftsrechte im Landtag streitig macht, so stellt dies einen wichtigen Grund dar, der die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung des Landtages dringend geboten erscheinen lässt. | ||
Rechtskraft: ja | ||
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