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#371>> Lv 20/20 11.03.2021
Hat ein Gericht über eine Anhörungsrüge nicht entschieden, sondern lediglich mitgeteilt, sie sei "nicht verständlich", so ist das Anhörungsverfahren nicht abgeschlossen.
#370>> Lv 14/20 10.03.2021
1. Ein Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz kann sich verfassungsun-mittelbar aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Saarlandes ergeben. 2. Absolute Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Humanmedizin müssen sich in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten halten. 3. Die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten hat nicht stets Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebs. 4. Wer mit einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, die Entscheidung einer Hochschule über den zeitlichen Umfang des Lehrangebots - vor allem die Zahl der Semesterwochenstunden - müsse als Kapazitätsausweitung betrachtet werden, daher sei der grundrechtliche Teilhabeanspruch von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorrangig gegenüber der gleichfalls grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre, muss sich mit dies anders sehenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich eingehend auseinandersetzen; unterlässt er das, ist seine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig.
#369>> Lv 26/20 03.03.2021
1.Eine die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vor Erschöpfung des Rechtswegs rechtfertigende allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde liegt nicht allein deshalb vor, weil alle Gastronomiebetriebe des Saarlandes von einer coronabedingten Schließung durch eine Rechtsverordnung der Regierung des Saarlandes betroffen sind. 2.Die Anrufung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes im Wege der abstrakten Normenkontrolle ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil es einstweiligen Rechtsschutz gegen eine inhaltsgleiche Vorgängervorschrift abgelehnt hat. 3.Es ist nicht willkürlich, wenn das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, Gastronomiebetriebe seien nicht die "Treiber" der Pandemie zwar gesehen, aber nicht zum Anlass für die Außervollzugsetzung ihrer Schließung genommen hat.
#372>> Lv 5/21 01.03.2021
1. Ist die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung - der Schließung von Wettannahmestellen - von der fachgerichtlichen Klärung einer Vielzahl tatsächlicher, epidemiologischer aber auch infektionsschutzrechtlicher und baunutzungsrechtlicher Fragen abhängig, so ist der unmittelbare Zugang zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht eröffnet. 2. Bestreitet ein Betroffener die Verfassungsmäßigkeit einer abstrakt-generellen Regelung, indem er die coronabedingte Schließung von Betrieben beanstandet, so betrifft sein Begehren nicht ein der Feststellungsklage zugängliches, zwischen ihm und einem Hoheitsträger streitiges konkretes Rechtsverhältnis. 3. Für die infektionsschutzrechtliche Regelung der Schließung von Betrieben, die nicht der Daseinsvorsorge dienen, ist eine gesellschaftliche "Wertigkeit" der betrieblichen Tätigkeit ohne Bedeutung. 4. Wird der Betrieb von privaten Wettvermittlungsstellen auch für den Fall untersagt, dass er kontaktminimiert außerhalb der Geschäftsräume und unter strengen Hygieneauflagen stattfindet, und wird gleichzeitig der Betrieb von staatlichen Toto- und Lottoannahmestellen zumindest hingenommen, so verletzt das den Gleichheitssatz.
Rechtskraft: ja
#368>> Lv 11/20 08.02.2021
Sinn des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es, dass sich ein Verfahrensbeteiligter umfassend auf die Sach- und Rechtsauffassung des Gerichts einstellen und gegebenenfalls einen Rechtsbehelf auch zurücknehmen kann.
Rechtskraft: ja
#366>> Lv 1/20 16.12.2020
1. In einer Verfassungsordnung der Freiheit sind auch vernunftlose, wirre, peinliche und die Ränder des demokratischen Konsenses berührende Schriften hinzunehmen. 2. Eine Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verbreiten eines "Gedichts" verletzt das Grundrecht der Meinungsfreiheit, wenn ihm eine zur Strafbarkeit führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. 3. Auch wenn Äußerungen nahe legen, dass bestimmten Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern generalisierend feindseliges, gewaltbereites, betrügerisches und kleinkriminelles Verhalten zugeschrieben wird, müssen alternative Deutungen - eine Kritik staatlichen Verhaltens oder eine Bezugnahme auf konkrete Vorfälle - vor einer Verurteilung in Betracht gezogen werden.
#364>> Lv 24/20 eA 27.11.2020
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie über den Einzelfall hinaus Klarheit über die Rechtslage in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle von erheblicher Bedeutung schaffen kann. 2. Ist eine Gefahr für gewichtige Rechtgüter Einzelner und der Gemeinschaft nicht von vornherein fernliegend oder unwahrscheinlich, kann die im Verfahren des einstweiligen verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes angegriffene befristete Schließung von Gastronomiebetrieben nicht außer Vollzug gesetzt werden.
#365>> Lv 26/20 eA 27.11.2020
1. Verordnungen bedürfen einer genügenden Ermächtigung zum Zeitpunkt ihres Erlasses. 2. Die infektionsschutzrechtlich begründete Schließung von Gastronomiebetrieben kann trotz Zweifeln an ihrer Verfassungsmäßigkeit angesichts des Überwiegens nachteiliger Folgen nicht außer Vollzug gesetzt werden.
#363>> Lv 23/20 16.11.2020
Hygienerahmenkonzepte, die über verordnungsrechtliche Regelungen hinausgehende zusätzliche bußgeldbewehrte Pflichten - im Rahmen der Kontaktnachverfolgung die Verpflichtung zur Vorlage von Ausweispapieren und die Verpflichtung zur Meldung einer positiven Testung normieren - müssen auf einen bestimmten Normgeber zurückzuführen sein und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und ihre Geltungsdauer angeben.
#362>> Lv 22/20 eA 28.10.2020
1. Die fachgerichtlich Auslegung, nach der die Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis eine Anordnung nach § 9 Abs. 3 SSpielhG darstellt und daher ein Vorverfahren nicht stattfindet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Ob die Rücknahme einer Spielhallenerlaubnis gegen das Grundrecht der Gewerbefreiheit verstößt, hängt von der lediglich im Hauptsacheverfahren zu klärenden Frage der Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde ab.
#361>> Lv 9/20 23.10.2020
1. Die Verweisung einer Beschwerdeführerin auf die Erschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens ist auch dann zumutbar, wenn die angegriffene Regelung bereits außer Kraft getreten ist, weil auch dann eine nachträgliche Klärung der Grundrechtskonformität erwartet werden kann. 2. Ist Gegenstand des Normenkontrollverfahrens eine untergesetzliche Norm, so ist eine Verfassungsbeschwerde ungeachtet allein zu klärender verfassungsrechtlicher Fragen grundsätzlich erst nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens zulässig. 3. Eine Verfassungsbeschwerde ist verfassungsprozessrechtlich nicht von allgemeiner Bedeutung, wenn sie allein großflächige Einzelhandelsbetriebe, nicht aber die gesamte Bevölkerung in erheblichem Maße betrifft.
#360>> Lv 17-20 25.09.2020
Die Frist für die Erhebung einer gegen ein Gesetz gerichteten Verfassungsbeschwerde beginnt nicht erst ab dem Zeitpunkt der Betroffenheit des Beschwerdeführers zu laufen.
#359>> Lv 15/20 28.08.2020
1. Wendet sich ein Beschwerdeführer gegen eine fachgerichtliche Entscheidung mit der Begründung, sie verletzte durch die Anwendung einer Norm Verfassungsrecht, so muss er sich mit den verfassungsrechtlichen Gründen der fachgerichtlichen, eine solche Verletzung verneinenden Begründung substantiiert auseinandersetzen. 2. Ist ein Verfassungsstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ausgesetzt, weil der Beschwerdeführer gleichzeitig Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht erhoben hat, so beginnt die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und zu ihrer Begründung mit dem Ende der Aussetzung neu. 3. Stützt sich eine mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung auf die behauptete Verfassungswidrigkeit einer Norm, so steht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn es allein der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Norm bedarf und die zulässige Anwendung der Norm in einer Vielzahl von gleich gelagerten Fällen bedeutsam ist. 4. Die Inanspruchnahme von "Nichtstörern" ist nach dem Konzept des Infektionsschutzgesetzes rechtlich unbedenklich. 5. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten, zeitlich und sachlich begrenzten Tagesabschnitten bedarf keiner Ermächtigung durch ein formelles Gesetz und ist angesichts der vorliegenden wissenschaftlichen Stellungnahmen zu ihrer Wirkung ungeachtet des virologischen Streits um ihre Wirksamkeit von der Einschätzungsprärogative der Exekutive gedeckt. 6. Die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung durch Erhebung personenbezogener Daten durch Private ist als Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz ohne Vorliegen einer Anlass, Art, Umfang und Verwendung der zu erhebenden persönlichen Informationen bestimmt und normenklar regelnden parlamentarischen gesetzlichen Grundlage verfassungswidrig. 7. Art. 6 DSGVO enthält vom Vorliegen einer Einwilligung abgesehen keine Befugnis zur Erhebung von personenbezogenen Daten, sondern ausschließlich eine Begrenzung der Rechtmäßigkeit der auf anderer Rechtsgrundlage zu erhebenden Daten. 8. Von einer Einwilligung in die Erhebung persönlicher Informationen kann nicht ausgegangen werden, wenn die betroffene Person lediglich die Alternative zwischen ihrer Erteilung und dem Verzicht auf einer Teilnahme am sozialen Leben hat.
Rechtskraft: ja
#357>> Lv 9/19 10.08.2020
Ein Auskunftsersuchen eines parlamentarischen Ausschusses zu den steuerlichen Verhältnissen einer Person an die Steuerbehörden entfaltet regelmäßig keine unmittelbare Rechtswirkung ihr gegenüber.
#358>> Lv 10/19 10.08.2020
Ein Auskunftsersuchen eines parlamentarischen Ausschusses zu den steuerlichen Verhältnissen einer Person an die Steuerbehörden entfaltet regelmäßig keine unmittelbare Rechtswirkung ihr gegenüber.
#356>> Lv 11/19 23.07.2020
Hat ein Beschwerdeführer im Verfahren der Rechtsbeschwerde lediglich auf ein Sachverständigengutachten Bezug genommen, das die Unverwertbarkeit von Messbildern angegeben hat, auf die ein Bußgeldbescheid wegen Geschwindigkeitsüberschreitung gestützt worden ist, und ist deshalb die Rechtsbeschwerde verworfen worden, so scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der materiellen Subsidiarität.
#355>> Lv 8/19 19.06.2020
Ein Auskunftsersuchen eines parlamentarischen Ausschusses zu den steuerlichen Verhältnissen einer Person an die Steuerbehörden entfaltet regelmäßig keine unmittelbare Rechtswirkung ihr gegenüber.
#353>> Lv 14/19 13.05.2020
Die Löschung aus der Architektenliste nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen eines nicht im Zusammenhang mit der Architektentätigkeit stehenden steuerrechtlichen Vergehens verletzt das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit in ihrer Ausprägung als Berufsfreiheit nicht.
#352>> Lv 7/20 eA 28.04.2020
1. Eingriffe in das Grundrecht der Freiheit der Person - wie Ausgangsbeschränkungen - bedürfen einer begleitenden Rechtfertigungskontrolle. Je länger sie wirken, desto höher müssen die Anforderungen an ihre Begründung und an ihre Kohärenz mit anderen Regelungen des Zusammentreffens von Menschen sein. 2. Das Grundrecht auf Schutz der Familie schützt auch die Begegnung mit Angehörigen einer Familie, die nicht dem eigenen Haushalt angehören. 3. Die Ausübung eines Grundrechts ist nicht rechtfertigungsbedürftig. Vielmehr bedarf seine Einschränkung der Rechtfertigung, die zwischen der Tiefe des Eingriffs einerseits und dem Ausmaß und der Wahrscheinlichkeit der drohenden Gefahr, zu deren Abwendung die Einschränkung erfolgt, nachvollziehbar abwägen muss. 4. Der Exekutive kommt bei ihrer Gefahrenprognose ein grundsätzlich weiter Einschätzungsspielraum zu. Mit zunehmender Dauer der Grundrechtsbeschränkung bedarf es indessen einer immer tragfähigeren tatsachengestützten Begründung von Risiken, die durch eine Aufhebung der konkreten Form der Ausgangsbeschränkung befürchtet werden. Reine Vermutungen genügen dazu ebensowenig wie die Feststellung, dass sich weiterhin Neuinfektionen ereignen. Dabei muss auch die Wahrnehmung der Einschätzungsprärogative durch die Regierungen anderer Bundesländer in Erwägung gezogen werden. 5. Es stellt keine konsistente Regelung der Ausübung des Grundrechts der Freiheit der Person dar, wenn die Begegnung von Angehörigen im öffentlichen Raum unter Wahrung des Abstandsgebots gestattet wird, jene im privaten indessen nicht. 6. Ist die Bewegung im Freien unter Wahrung des Abstandsgebots nicht verboten, sind keine Gründe zu erkennen, das Verweilen im Freien unter den gleichen Bedingungen zu untersagen. 7. Die irreversiblen Folgen einer uneingeschränkten Fortdauer des Eingriffs in das Grundrecht der Freiheit der Person haben bei Abwägung mit den möglichen Folgen ihrer teilweisen, auf den familiären Bereich beschränkten Aussetzung angesichts der relativen Entwicklung der Infektionszahlen im Verhältnis zur Einwohnerzahl von grenznahen Bundesländern mit und ohne Ausgangsbeschränkung und angesichts vorliegender Studien zu ihrer Wirkungsweise im Vergleich zu anderen bereits teilweise aufgehobenen Maßnahmen der Pandemiebekämpfung sowie angesichts der Inkonsistenz der Regelungen höheres Gewicht.
#354>> Lv 4/20 28.04.2020
1. Die veraltungsgerichtliche Verweisung eines gegen das Land gerichteten Anspruchs einer betreuten Person auf Bereitstellung eines Unterbringungsplatzes in einer geschlossenen Einrichtung mit therapeutischen Ansatz an das Betreuungsgericht verletzt das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter nicht. 2.Durch die bindende Verweisung hat das Betreuungsgericht auch über das Bestehen eines solchen öffentlich-rechtlichen Anspruchs einer betreuten Person zu entscheiden.
#351>> Lv 15/19 21.01.2020
1. Die Erweiterung des Auftrags eines Untersuchungsausschusses und die Feststellung eines weiteren Betroffenen können für einen früher festgestellten anderen Betroffenen eine neue, ihn selbst, gegenwärtig und unmittelbar treffende grundrechtliche Beschwer darstellen. 2. Zum Recht eines Betroffenen auf ein faires Verfahren gehört grundsätzlich das Recht auf Akteneinsicht in alle seine mögliche Verantwortlichkeit für Missstände betreffenden Vorgänge. 3. Gegen den Beschluss eines Parlaments, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen und seinen Auftrag näher zu bestimmen, steht einer Person, die dadurch in ihren Grundrechten berührt sein kann, der Verwaltungsrechtsweg nicht offen. 4. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für Untersuchungsausschüsse. 5. Die Verarbeitung - Erhebung, Speicherung, Nutzung und Weitergabe - von Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss fällt in den Schutzbereich des von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts auf Datenschutz. 6. Die nähere Ausgestaltung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss bedarf - über die verfassungsrechtliche Aufgabenzuweisung und Befugnisbegründung hinaus - der Regelung durch ein förmliches Gesetz. Eine durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Parlaments oder das Präsidium des Parlaments oder den Untersuchungsausschuss selbst erlassene Datenschutzordnung oder Geheimschutzordnung genügt diesen Erfordernissen nicht. 7. Die parlamentarische Arbeit des Landtags des Saarlandes unterliegt derzeit auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 SDSG, § 18, § 27 LtG den materiell-rechtlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung. 8. § 18 Abs. 3 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes ist bis zum Erlass einer neuen gesetzlichen Regelung verfassungskonform wie folgt auszulegen: Bestimmt ein Untersuchungsausschuss Personen zu Betroffenen, auf die sich die gesamte Untersuchung nicht ausschließlich oder ganz überwiegend bezieht, so darf er einen Betroffenen zu Abschnitten der Untersuchung, die nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen können, weder durch die Gewährung von Akteneinsicht noch durch die Information über Ergebnisse einer Verhandlung oder Beweisaufnahme noch durch Antrags- oder Teilnahmerechte hinzuziehen.
#350>> Lv 12/19 11.11.2019
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht zulässig, wenn sie nur den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung wiederholt und sich auf eine einfachrechtliche Kritik an ihr beschränkt.
#349>> Lv 7/19 16.10.2019
1. Da bundesrechtlich bislang nicht geklärt ist, ob gerichtliche Entscheidung über die Kostentragungspflicht des Halters eines PKW mit der Anhörungsrüge angreifbar sind, ist eine Verfassungsbeschwerde nicht verfristet, die sie erst nach der Verwerfung einer als unzulässig betrachteten Anhörungsrüge und Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidungen erhoben worden ist. 2. Es verstößt gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot, wenn nach einer Ordnungswidrigkeitenanzeige gegen die Fahrerin eines angeblich falsch parkenden PKW lediglich eine Anhörung des Halters des PKW zur Kostentragungspflicht erfolgt, und wenn ein Bußgeld wegen Falschparkens auf einem Gehweg verhängt wird, obwohl der "Parkplatz" sowohl als Fahr- als auch als Gehweg gewidmet ist.
#348>> Lv 3/19 11.09.2019
Setzt sich die amtsgerichtliche Entscheidung über die Kostenhaftung des Halters eines Kraftfahrzeugs nicht im Ansatz mit dessen Einwand auseinander, er habe den Anhörbogen erst rund zwei Monate nach dem Parkverstoß erhalten und sei deshalb außerstande gewesen, den Fahrer des Kraftfahrzeugs zu ermitteln, verletzt sie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
#346>> Lv 6/19 22.07.2019
1. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung des Grundrechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch ein zögerliches familiengerichtliches Verfahren gerügt wird, ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Beschleunigungsrüge und keine Beschleunigungsbeschwerde erhoben hat. 2. Für die Verfahrensfähigkeit minderjähriger Beschwerdeführer, die sich auf eine Verletzung ihrer Kinderrechte berufen, ist § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG entsprechend heranzuziehen. 3.Wendet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine familiengerichtliche Eilentscheidung und rügt sie die Verletzung der Eltern- und Kinderrechte durch eine Umgangsregelung, so bedarf es zu ihrer Zulässigkeit grundsätzlich nicht der vorherigen Durchführung des Hauptverfahrens. 4.Lässt eine familiengerichtliche Umgangsregelung zu, dass die Kindesmutter ihren Kindern in Gegenwart ihres neuen Lebensgefährten begegnet, so genügt ein nicht auf Tatsachen gestützter, sondern allein auf dem Umstand einer möglichen Aufnahme von Beziehungen zur noch jugendlichen Kindesmutter gestützter Verdacht pädophiler oder hebephiler Neigungen des Lebensgefährten nicht, von einer verfassungswidrigen Missachtung der Eltern- und Kinderrechte auszugehen.
 
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