ID | Aktenzeichen | Datum |
#159 | >> Lv 1/82 | 05.12.1983 |
1. Die Verletzung von Rechten einer aufgelösten Gemeinde durch ein Neugliederungsgesetz ist mit der Verfassungsbeschwerde nur innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zulässig. 2. Bei Neugliederungsmaßnahmen steht der betroffenen Gemeinde ein Anhörungsrecht zu, das die vorherige Information über den wesentlichen Inhalt des Neugliederungsgesetzes und seiner Begründung voraussetzt. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#188 | >> Lv 5/82 | 23.11.1983 |
Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde, mit der das Unterlassen gesetzgeberischen Tätigwerdens gerügt wird. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#156 | >> Lv 2/82, Lv 3/82, Lv 4/82 | 02.05.1983 |
1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs und zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach einem Verfahren des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes. 2. Zur Überprüfung rechtskräftiger landesgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab eines Grundrechts der Landesverfassung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3. Das nicht durch Bundesrecht verdrängte Grundrecht des Artikels 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf, nach dem der Zugang zum Hochschulstudium jedem offen steht, steht auch Ausländern zu. 4. Das Studienkolleg des Saarlandes ist keine Hochschule im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#149 | >> Lv 1/80 (Urteil) | 26.03.1980 |
Zur Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung von unzulässiger Wahlwerbung (Saarland Heute). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#148 | >> Lv 1/80 (Beschluss) | 21.02.1980 |
1. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch eine politische Partei im Verfassungsstreitverfahren. 2. Politische Parteien können andere Beteiligte eines Organstreitverfahrens sein. 3. Ist ein im Organstreitverfahren angegriffenes Verhalten abgeschlossen, so ist eine einstweilige Anordnung, die vorbeugend auf Unterlassung seiner Wiederholung zielt, nicht zulässig. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#194 | >> Lv 9/74 | 17.11.1975 |
1. Eine Gemeinde kann durch die Zuordnung eines niemals zu ihrem Gebiet gehörenden Ortsteils nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt sein. 2. Die gebietliche Neuordnung von Gemeinden bedarf zu ihrer Rechtfertigung, dass sie aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist (Kirkel-Neuhäusel). 3. Die gerichtliche Kontrolle von Neugliederungsmaßnahmen beschränkt sich außerhalb der voller Nachprüfung unterliegenden tatsächlichen Grundlagen in Bezug auf Prognoseentscheidungen auf ihre eindeutige Widerlegbarkeit. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#201 | >> Lv 8/74 | 17.11.1975 |
1. Scheiden ein ordentliches Mitglied und sein Vertreter aus dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aus, bevor eine Nachwahl (§ 4 Abs. 3 Satz 2 und 4 VGHG) durchgeführt wurde, so hat – mangels einer abweichenden Bestimmung – eine Neuwahl gemäß § 2 Abs. 3, 1. Halbsatz VGHG auf die Amtszeit von sechs Jahren stattzufinden. Der Grundsatz der Periodizität der Wahl fordert für diesen Fall eines doppelten Ausscheidens nicht zwingend eine Neuwahl nur für die restliche Amtszeit der Ausgeschiedenen. 2. Eine Gemeinde ist auch noch nach ihrer Auflösung durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme berechtigt, bestimmte, ihr ehemals zustehende Rechte zu verfolgen (vgl. Beschl. v. 11.01.1974 – Lv 4/73 -). Die "aufnehmende" Gemeinde kann diese Rechte daher nicht als eigene Rechte geltend machen; eine sie legitimierende Rechtsnachfolge findet insoweit nicht statt. 3. Die Verfassungsbeschwerde einer aufgelösten Gemeinde ist auch dann zulässig, wenn mit ihr nicht die eigentliche Auflösung, sondern nur die einen bestimmten Gebietsteil betreffende Neugliederungsmaßnahme angegriffen wird (vgl. Urt. v. 28.06.1974 – Lv 2/74 -). 4. In den Bestand einer Gemeinde darf nur aus Gründen des Gemeinwohls eingegriffen werden (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 5. Bei der Überprüfung der Beachtung des Gemeinwohls ist zwischen gesetzgeberischen Wertungen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden. Während die Tatsachenfeststellungen in vollem Umfang der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wertungen eine weitgehende eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit zu, so dass eine Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob diese der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprechen, eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind. Bei den teils wertenden, teils tatsächlichen Begriffen ist für den Umfang der Überprüfung darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt liegt (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 6. Das Gemeinwohl umfasst nicht nur die Interessen der betroffenen Gemeinden, sondern auch und vor allem die Interessen des gesamten weiteren Raumes, gegebenenfalls auch die Interessen des saarländischen Gesamtraumes. In diesem Sinne geht das Gemeinwohl den Interessen der einzelnen Gemeinde vor (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#178 | >> Lv 1/74 | 20.05.1975 |
1. Die Auflösung einer einzelnen Gemeinde im Rahmen einer Neugliederung ist nur aus Gründen des Gemeinwohls zulässig (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 2. Das Gemeinwohl umfasst nicht nur die Interessen der "aufgenommenen" und der "aufnehmenden" Gemeinde, sondern auch und vor allem die Interessen des gesamten weiteren Raumes, gegebenenfalls auch die Interessen des saarländischen Gesamtraumes. In diesem Sinne geht das Gemeinwohl den Interessen der einzelnen Gemeinde vor (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 3. Bei der Überprüfung der Beachtung des Gemeinwohls ist zwischen gesetzgeberischen Wertungen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden. Während die Tatsachenfeststellungen in vollem Umfang der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wertungen eine weitgehende eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit zu, so dass eine Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob diese der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprechen, eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind. Bei den teils wertenden, teils tatsächlichen Begriffen ist für den Umfang der Überprüfung darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt liegt (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). 4. Der Gesetzgeber ist bei Neugliederungsmaßnahmen grundsätzlich gehalten, ein von ihm verfolgtes System der Neuordnung durchzuhalten. Allerdings lässt das Gebot der Systemgerechtigkeit – als Anwendungsfall des allgemeinen Willkürverbots - aus sachgerechten Erwägungen Abweichungen im Einzelfall zu (vgl. Urt. v. 28.06.1974 – Lv 7/73 -). 5. Die von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden sind in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#182 | >> Lv 3/74 | 20.05.1975 |
1. Die Auflösung einer einzelnen Gemeinde im Rahmen einer Neugliederung ist nur aus Gründen des Gemeinwohls zulässig (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 2. Bei der Überprüfung der Beachtung des Gemeinwohls ist zwischen gesetzgeberischen Wertungen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden. Während die Tatsachenfeststellungen in vollem Umfang der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wertungen eine weitgehende eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit zu, so dass eine Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob diese der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprechen, eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind. Bei den teils wertenden, teils tatsächlichen Begriffen ist für den Umfang der Überprüfung darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt liegt (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). 3. Der Gesetzgeber ist bei Neugliederungsmaßnahmen grundsätzlich gehalten, ein von ihm verfolgtes System der Neuordnung durchzuhalten. Allerdings lässt das Gebot der Systemgerechtigkeit – als Anwendungsfall des allgemeinen Willkürverbots - aus sachgerechten Erwägungen Abweichungen im Einzelfall zu (vgl. Urt. v. 28.06.1974 – Lv 7/73 -). 4. Die von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden sind in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#195 | >> Lv 10/74 | 28.04.1975 |
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde ist nach § 14 Abs. 1 VerfGHG Zulässigkeitsvoraussetzung. Sie kann bei Einlegung durch einen Rechtsanwalt nicht allein durch Bezugnahme auf einer vom Beschwerdeführer selbst verfassten Schrift erfolgen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#200 | >> Lv 7/74 | 18.12.1974 |
1. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend (vgl. Beschl. v. 11.01.1974 - Lv 4/73 -; - Lv 5/73 -; - Lv 7/73; Lv 9/73 -; v. 22.02.1974 – Lv 4/74 -). 2. Die zur Auflösung und Neubildung von Gemeinden und Landkreisen aus Gründen des Gemeinwohls entwickelten Grundsätze (vgl. Urt. v. 28.06.1974 – Lv 5/73 -; - Lv 7/73 -; Lv 9/73 -; Lv 4/74; Urt. v. 24.04.1974 – Lv 2/74 -) gelten entsprechend, wenn Gemeinden unter Schmälerung ihrer Selbstverwaltungsrechte neu geschaffenen Verbänden zugeordnet werden. 3. Das Gemeinwohl umfasst nicht nur die Belange der betroffenen Gemeinden, sondern erfordert auch eine Abwägung der Interessen des größeren in Frage stehenden Raumes, gegebenenfalls auch die Interessen des gesamten Landes (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 4. Der Gesetzgeber ist bei Neugliederungsmaßnahmen grundsätzlich gehalten, ein von ihm verfolgtes System der Neuordnung durchzuhalten. Allerdings lässt das Gebot der Systemgerechtigkeit – als Anwendungsfall des allgemeinen Willkürverbots - aus sachgerechten Erwägungen Abweichungen im Einzelfall zu (vgl. Urt. v. 28.06.1974 – Lv 7/73 -). 5. Die Bauleitplanung gehört nicht zu dem verfassungsrechtlich unbedingt geschützten Kernbereich des Selbstverwaltungsrechts. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#180 | >> Lv 2/74 | 28.06.1974 |
1. Ausgehend von dem Grundsatz, dass auch eine durch ein Neugliederungsgesetz aufgelöste Gemeinde berechtigt ist, die mit ihrer Auflösung unmittelbar zusammenhängenden Rechte mit der Verfassungsbeschwerde geltend zu machen (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 – Lv 1/65 -; v. 11.01.1974 – Lv 4/73 -; - Lv 5/73 -; - Lv 7/73; Lv 9/73 -), muss eine Gemeinde auch dann zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde berechtigt sein, wenn sie zwar ihre Auflösung nicht anfechten, wohl aber ihre Aufteilung auf verschiedene Gemeinden bekämpfen will. 2. In der Bestand einer Gemeinde darf nur aus Gründen des Gemeinwohls eingegriffen werden (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 3. Die hiervon betroffenen Gemeinden sind in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#186 | >> Lv 4/74 | 28.06.1974 |
1. Die Auflösung einer einzelnen Gemeinde ist nur aus Gründen des Gemeinwohls zulässig (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 2. Das Gemeinwohl umfasst nicht nur die Interessen der "aufgenommenen" und der "aufnehmenden" Gemeinde, sondern auch und vor allem die Interessen des gesamten weiteren Raumes, gegebenenfalls auch die Interessen des saarländischen Gesamtraumes. In diesem Sinne geht das Gemeinwohl den Interessen der einzelnen Gemeinde vor (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 3. Bei der Überprüfung der Beachtung des Gemeinwohls ist zwischen gesetzgeberischen Wertungen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden. Während die Tatsachenfeststellungen in vollem Umfang der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wertungen eine weitgehende eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit zu, so dass eine Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob diese der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprechen, eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind. Bei den teils wertenden, teils tatsächlichen Begriffen ist für den Umfang der Überprüfung darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt liegt (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). 4. Die von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden sind in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#192 | >> Lv 8/73 | 28.06.1974 |
1. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend.<br><br>
2. Die von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden sind in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73). Tritt nach der Anhörung eine wesentliche Änderung des Vorhabens ein, die zuvor nicht in die Erörterung des Vorhabens einbezogen war, so hat eine erneute Anhörung stattzufinden.<br><br>
3. Die Wahl der Ortsbezeichnung ist wesentlicher Bestandteil eines Neugliederungsvorhabens, der der Anhörungspflicht unterliegt. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#198 | >> Lv 5/73 | 28.06.1974 |
1. Die Auflösung einer einzelnen Gemeinde ist nur aus Gründen des Gemeinwohls zulässig (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -).<br><br>
2. Bei der Überprüfung der Beachtung des Gemeinwohls ist zwischen gesetzgeberischen Wertungen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden. Während die Tatsachenfeststellungen in vollem Umfang der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wertungen eine weitgehende eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit zu, so dass eine Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob diese der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprechen, eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind. Bei den teils wertenden, teils tatsächlichen Begriffen ist für den Umfang der Überprüfung darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt liegt (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -).<br><br>
3. Die von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden sind in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -).<br><br>
4. Dem durch Bürgerbefragungen oder Bürgerinitiativen zum Ausdruck gekommenen (ablehnenden) Bevölkerungswillen ist bei der Interessenabwägung in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
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Rechtskraft: ja | ||
#199 | >> Lv 7/73 | 28.06.1974 |
1. Die Auflösung einer einzelnen Gemeinde ist nur aus Gründen des Gemeinwohls zulässig (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 2. Das Gemeinwohl umfasst nicht nur die Interessen der "aufgenommenen" und der "aufnehmenden" Gemeinde, sondern auch und vor allem die Interessen des gesamten weiteren Raumes, gegebenenfalls auch die Interessen des saarländischen Gesamtraumes. In diesem Sinne geht das Gemeinwohl den Interessen der einzelnen Gemeinde vor (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 3. Bei der Überprüfung der Beachtung des Gemeinwohls ist zwischen gesetzgeberischen Wertungen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden. Während die Tatsachenfeststellungen in vollem Umfang der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wertungen eine weitgehende eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit zu, so dass eine Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob diese der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprechen, eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind. Bei den teils wertenden, teils tatsächlichen Begriffen ist für den Umfang der Überprüfung darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt liegt (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 4. Der Gesetzgeber ist bei Neugliederungsmaßnahmen grundsätzlich gehalten, ein von ihm verfolgtes System der Neuordnung durchzuhalten. Allerdings lässt das Gebot der Systemgerechtigkeit – als Anwendungsfall des allgemeinen Willkürverbots - aus sachgerechten Erwägungen Abweichungen im Einzelfall zu. 5. Die von einer Neugliederung betroffene Gemeinde ist in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). Dabei kommt einem Beschluss ihrer Vertretungskörperschaft wesentlichere Bedeutung zu als einer späteren Bevölkerungsumfrage. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#202 | >> Lv 9/73 | 28.06.1974 |
1. Die Auflösung einer einzelnen Gemeinde im Rahmen einer Neugliederung ist nur aus Gründen des Gemeinwohls zulässig (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 2. Das Gemeinwohl umfasst nicht nur die Interessen der "aufgenommenen" und der "aufnehmenden" Gemeinde, sondern auch und vor allem die Interessen des gesamten weiteren Raumes, gegebenenfalls auch die Interessen des saarländischen Gesamtraumes. In diesem Sinne geht das Gemeinwohl den Interessen der einzelnen Gemeinde vor. 3. Bei der Überprüfung der Beachtung des Gemeinwohls ist zwischen gesetzgeberischen Wertungen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden. Während die Tatsachenfeststellungen in vollem Umfang der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wertungen eine weitgehende eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit zu, so dass eine Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob diese der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprechen, eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind. Bei den teils wertenden, teils tatsächlichen Begriffen ist für den Umfang der Überprüfung darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt liegt (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). 4. Die von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden sind in angemessener Weise anzuhören (vgl. Urt. v. 26.04.1974 – Lv 4/73 -). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#184 | >> Lv 4/73 | 25.06.1974 |
1. Die Artt. 122, 123 und 127 SVerf gewährleisten nicht nur die gemeindliche Selbstverwaltung und den Bestand von Gemeinden als Institution. Zum verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehört außerdem der Grundsatz, dass die Auflösung einer einzelnen Gemeinde nur aus Gründen des Gemeinwohls zulässig ist. 2. Das Gemeinwohl umfasst nicht nur die Interessen der "aufgenommenen" und der "aufnehmenden" Gemeinde, sondern auch und vor allem die Interessen des gesamten weiteren Raumes, gegebenenfalls auch die Interessen des saarländischen Gesamtraumes. In diesem Sinne geht das Gemeinwohl den Interessen der einzelnen Gemeinde vor. 3. Bei der Überprüfung der Beachtung des Gemeinwohls ist zwischen gesetzgeberischen Wertungen einerseits und Tatsachen andererseits zu unterscheiden. Während die Tatsachenfeststellungen in vollem Umfang der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, kommt dem Gesetzgeber im Bereich der Wertungen eine weitgehende eigenverantwortliche Gestaltungsfreiheit zu, so dass eine Überprüfung sich darauf zu beschränken hat, ob diese der verfassungsrechtlichen Werteordnung widersprechen, eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlsam sind. Bei den teils wertenden, teils tatsächlichen Begriffen ist für den Umfang der Überprüfung darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt liegt. 4. Der Gesetzgeber ist auch ohne ausdrückliche verfassungsrechtliche Normierung von Verfassungs wegen verpflichtet, die von einer Neugliederung betroffenen Gemeinden in angemessener Weise anzuhören. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#185 | >> Lv 4/74 | 22.02.1974 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 - Lv 1/65 -). 2. Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen wäre, ist er auch für die Entscheidung über eine den Schutz des Selbstverwaltungsrechts bezweckende einstweilige Anordnung zuständig (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). 3. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend (vgl. Beschl. v. 11.01.1974 - Lv 4/73 -; - Lv 5/73 -; - Lv 7/73; Lv 9/73 -). 4. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#183 | >> Lv 4/73 | 11.01.1974 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 - Lv 1/65 -). 2. Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen wäre, ist er auch für die Entscheidung über eine den Schutz des Selbstverwaltungsrechts bezweckende einstweilige Anordnung zuständig (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). 3. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend. 4. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#187 | >> Lv 5/73 | 11.01.1974 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 - Lv 1/65 -). 2. Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen wäre, ist er auch für die Entscheidung über eine den Schutz des Selbstverwaltungsrechts bezweckende einstweilige Anordnung zuständig (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). 3. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend. 4. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein strenger Maßstab anzulegen ist, insbesondere wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#190 | >> Lv 7/73 | 11.01.1974 |
1. Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 122 SVerf betrifft nicht nur die Gemeinden, sondern auch die Gemeindeverbände, zu welchen sowohl die Landkreise, als auch die Ämter (vgl. § 1 AmtsO) gehören.<br><br>
2. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend.<br><br>
3. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73).
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Rechtskraft: ja | ||
#191 | >> Lv 8/73 | 11.01.1974 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 - Lv 1/65 -). 2. Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen wäre, ist er auch für die Entscheidung über eine den Schutz des Selbstverwaltungsrechts bezweckende einstweilige Anordnung zuständig (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#193 | >> Lv 9/73 | 11.01.1974 |
1. Die Verfassungsbeschwerde kann von Gemeinden erhoben werden, wenn sie geltend machen, durch ein Landesgesetz in ihrem Selbstverwaltungsrecht verletzt zu sein (vgl. Beschl. v. 15.03.1966 - Lv 1/65 -). 2. Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen wäre, ist er auch für die Entscheidung über eine den Schutz des Selbstverwaltungsrechts bezweckende einstweilige Anordnung zuständig (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). 3. Die Auflösung einer Gemeinde durch eine kommunale Neugliederungsmaßnahme lässt ihre Verfassungsbeschwerdefähigkeit unberührt; sie gilt für das Verfassungsbeschwerdeverfahren als fortbestehend. 4. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze (vgl. Beschl. v. 19.12.1973 – Lv 3/73 -). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#181 | >> Lv 3/73 | 19.12.1973 |
1. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist zur Entscheidung über eine auf die Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gestützte Verfassungsbeschwerde berufen (§ 49 Abs. 1 VGHG). Er ist daher auch für die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung zuständig, wenn diese den Schutz des Selbstverwaltungsrechts einer Gemeinde bezweckt. 2. Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde setzt bei einer Grundrechtsverletzung durch Rechtsnormen zumindest den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung des beanstandeten Gesetzes voraus. Dies gilt auch für eine einstweilige Anordnung, die die gleiche Rechtsverletzung durch ein Gesetz betrifft. 3. Der Grundsatz, dass bei einstweiligen Anordnungen wegen ihrer regelmäßig weitreichenden Folgen ein außerordentlich strenger Maßstab anzulegen ist, wenn es sich um die Aussetzung des Vollzuges einer Rechtsnorm handelt, gilt auch für Neugliederungsgesetze, obwohl Eingemeindungen, Zusammenschlüsse oder Auflösungen von Gebietskörperschaften in der Regel beträchtlich in die bestehenden Verwaltungsstrukturen und die Lebensverhältnisse der Bevölkerung eingreifen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
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