ID | Aktenzeichen | Datum |
#211 | >> Lv 2/02 | 31.10.2002 |
Ein Parlament darf einem Untersuchungsausschuss den Namen einer Person geben, wenn auf Grund tatsachengestützter Anhaltspunkte ihre Verantwortlichkeit für vermutete Missstände eine wesentliche Aufgabe der Untersuchung sein soll. Dem Namensträger stehen in einem solchen Untersuchungsverfahren von Verfassungs wegen Beteiligtenrechte als Betroffenem zu. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#107 | >> Lv 2/02 e.A. | 27.05.2002 |
Mit einer am 2.5.2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Verfassungsbeschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 (Schutz der Menschenwürde), Art.2 (Handlungsfreiheit und Datenschutz) und Art. 14 Abs. 2 (Unschuldsvermutung) der Verfassung des Saarlandes durch den Landtag des Saarlandes. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#112 | >> Lv 4/98 | 24.09.1998 |
Die Berufung auf das von der Verfassung des Saarlandes gewährte Grundrecht auf Asyl ist in Fällen, in denen sich ein Beschwerdeführer gegen die auf einer Ent-scheidung einer Bundesbehörde zurückzuführende Eingriffe beruft, unzulässig. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#113 | >> Lv 4/97 | 14.07.1998 |
1) Zur Statthaftigkeit eines Organstreitverfahrens, mit dem eine politische Partei die Verletzung ihrer Verfassungsrechte rügt.
2) Zur Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens, das sich gegen die gesetzgeberischen Interessen wendet. 3) Zu Verfassungsmäßigkeit der 5 % Klausel im Kommunalwahlrecht. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#123 | >> Lv 3/95 | 17.12.1996 |
1. a. Die Verfassung des Saarlandes gewährleistet kein Recht von Gewerkschaften und Berufsverbänden der Beamtinnen und Beamten, an der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse beteiligt zu werden. b. Artikel 58 Abs. 1 SVerf verpflichtet die Landesregierung lediglich, die in der Staatspraxis nicht gebildeten Wirtschaftsgemeinschaften aus Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Er begründet kein Recht der Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern selbst. c. Artikel 56 Abs. 1 SVerf gewährleistet die Koalitionsfreiheit von Beamtinnen und Beamten. Von diesem Schutz ist von vornherein nicht umfasst ein Recht der Koalitionen von Beamtinnen und Beamten, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder frei und gegebenenfalls unter Einsatz von Druckmitteln auszuhandeln; daher kann aus Artikel 56 Abs. 1 SVerf auch nicht ein – verfassungsrechtlicher – Anspruch auf Beteiligung an der Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Beamtinnen und Beamten in Rechtsetzungsverfahren sein. 2. Artikel 115 Abs. 2 S. 2 SVerf, der die wohlerworbenen Rechte von Beamten für unverletzlich erklärt, enthält keine Gewährleistung eines einmal erreichten Standards beamtenrechtlicher Leistungsansprüche. 3. Artikel 115 Abs. 2 S. 2 SVerf verbürgt Beamtinnen und Beamten auch dem Grunde nach kein Recht auf Beihilfe als wohlerworbenes Recht, verpflichtet den Dienstherrn jedoch in Verbindung mit Artikel 114 Abs. 1 SVerf zur Fürsorge Beamtinnen und Beamten gegenüber. Dazu zählt bei dem gegenwärtigen Stand des Bundesrechts auch die Verpflichtung des Landes, Vorkehrungen gegen die Gefährdung des amtsangemessenen Unterhalts von Beamtinnen und Beamten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu treffen. In Fällen der Krankenhausbehandlung wird dem durch die geltende Regelung der Beihilfefähigkeit der allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Bundespflegesatzrecht entsprochen. 4. Art. 114 Abs. 1 SVerf und Art. 115 Abs. 2 S. 2 SVerf schützen grundsätzlich nicht ein Vertrauen von Beamtinnen und Beamten in den Fortbestand beihilferechtlicher Regelungen. Vielmehr müssen Beamte mit Veränderungen der Absicherung des Krankheitskostenrisikos durch Beihilfe rechnen. Geschützt durch die genannten Verfassungsbestimmungen ist das Vertrauen von Beamtinnen und Beamten in den Fortbestand geltenden Rechts aber insoweit, als sie auf ihm aufbauend ihre Lebensgestaltung betreffende und nicht rückgängig zu machende oder folgenlos zu beseitigende gewichtige Vermögensdispositionen getroffen oder für sie wichtige, bei Eintritt der Rechtsänderung nicht mehr nachholbare Vermögensdispositionen unterlassen haben und dem Schutz ihres Vertrauens nicht höher zu bewertende, mit der Rechtsänderung verfolgte Allgemeininteressen entgegenstehen. Dieser Fall ist gegeben, wenn Beamtinnen und Beamte entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht den Wegfall der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen infolge zwischenzeitlicher Ereignisse nicht durch Abschluss oder Änderung eines Versicherungsvertrages ausgleichen konnten oder wenn sie sich nicht ohne die Gefahr der vollständigen oder teilweisen Unversicherbarkeit von Krankheitsrisiken aus einem Versicherungsvertrag lösen konnten, der die nur teilweise Versicherung ehemals beihilfefähiger stationärer Wahlleistungen umfasst und wenn die Haushaltsersparnis gering ist, die durch Einbeziehung der genannten Personengruppen in die Regelung über den Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen erzielt werden kann. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#121 | >> Lv 3/95 | 06.03.1996 |
Zum Ausschluss eines Verfassungsrichters von der Mitwirkung wegen Beteiligung am Gesetz-gebungsverfahren. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#142 | >> Lv 1/95 | 24.11.1995 |
Zu den Auswirkungen der Verletzung innerparteilicher Wahlrechtsgrundsätze auf die Gültigkeit der nachfolgenden staatlichen Wahl | ||
Rechtskraft: ja | ||
#150 | >> Lv 1/94 | 24.11.1995 |
Zur Verletzung der kommunalen Autonomie durch Zwangskooperation und Stimmrechtsregelung bei Bildung eines Abwasserverbandes. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#147 | >> Lv 6/94 | 09.06.1995 |
Das in Art. 45 Satz 2 SVerf gewährte "Recht auf Arbeit" verbürgt keinen subjektiven Anspruch auf Verschaffung einer Arbeitsstelle | ||
Rechtskraft: ja | ||
#155 | >> Lv 10/94 | 12.10.1994 |
Zur Antragbefugnis einer politischen Partei in einem die Selbstauflösung des Landtags betreffenden Organstreitverfahrens | ||
Rechtskraft: ja | ||
#152 | >> Lv 2/92 | 10.01.1994 |
1. Zur Verletzung des Selbstverwaltungsrechts eines Landkreises durch Übertragung der Schulträgerschaft 2. Zur Gewährleistung der Finanzierbarkeit eines Landkreises bei Aufgabenübertragung | ||
Rechtskraft: ja | ||
#154 | >> Lv 3/91 | 22.03.1993 |
1. Die Beteiligtenfähigkeit einer aufgelösten Gemeinde ist im Verfahren der kommunalen Verfassungsbeschwerde als fortbestehend zu fingieren. 2. Das gilt nicht in Fällen, in denen geltend gemacht wird, der ursprünglich rechtmäßige Verlust der Rechtspersönlichkeit sei nachträglich rechtswidrig geworden. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#151 | >> Lv 2/90 | 27.04.1992 |
1. Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht gewährt keinen Anspruch auf Ausweitung des Gemeindegebiets. 2. Zur Fristgebundenheit einer Verfassungsbeschwerde wegen gesetzgeberischen Unterlassens | ||
Rechtskraft: ja | ||
#153 | >> Lv 3/86 | 14.07.1987 |
1. Die Vorschrift, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nach Ablauf ihrer sechsjährigen Amtszeit ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung ihres Nachfolgers fortführen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Befugnis zu zeitlich unbegrenzter Amtsfortführung; diese ist vielmehr nur für einen angemessenen Zeitraum zulässig, bei dessen Bemessung die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit für die Wahl von Verfassungsrichtern ebenso zu berücksichtigen ist, wie sonstige einsichtige Gründe für die Verzögerung einer fälligen Neuwahl. 2. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes wird ohne Rücksicht auf eine etwaige Verzögerung der fälligen Neuwahl durch seinen Stellvertreter jedenfalls dann ersetzt, wenn dessen Amtszeit noch läuft. 3. Zur Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist allein der Vertrauensmann der betreffenden Aktionsgemeinschaft berufen. 4. Für die Übermittlung des Beschlusses der Regierung des Saarlandes betreffend die Nichtzulassung eines Volksbegehrens ist der Minister des Innern zuständig. 5. Die Nichtzulassung eines Volksbegehrens kann vom Verfassungsgerichtshof auch aus Gründen gebilligt werden, die nicht Gegenstand der Ablehnungsentscheidung der Landesregierung waren. 6. Die Befugnis zur Behebung von Mängeln eines Volksbegehrens berechtigt den Vertrauensmann nicht dazu, ändernd oder berichtigend auch auf den Gegenstand des Begehrens einwirken; zulässig ist allenfalls die Richtigstellung von Formulierungen des betreffenden Gesetzentwurfs dann, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang von Entwurf, Begründung und sonstigem Inhalt des Zulassungsantrags ergibt, dass insoweit Redaktionsversehen vorliegen. 7. Die Pflicht zur Begründung des vorgelegten Gesetzentwurfs soll die Betreiber eines Volksbegehrens zwingen, Inhalt und Tragweite der angestrebten Regelung so offenzulegen, dass jeder Abstimmungsberechtigte eindeutig erkennen kann, was seine Stimmabgabe oder deren Unterlassung bedeutet. 8. Die Verfassung des Saarlandes behält die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt dem Volk nicht dergestalt vor, dass der parlamentarische Gesetzgeber vom Zugriff auf bestimmte Regelungsmaterien von vornherein oder wenigstens dann ausgeschlossen wäre, wenn sich das Volk ihrer einmal bemächtigt hat; der plebiszitären Gesetzgebung kommt im Verhältnis zur parlamentarischen Gesetzgebung auch ansonsten kein Vorrang zu. 9. Ein Volksbegehren kann durch nachträgliche Änderungen der gesetzlichen Ausgangslage seine Grundlage verlieren und unzulässig werden. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#158 | >> Lv 4/86 | 01.07.1987 |
1. Die Vorschrift, dass Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nach Ablauf ihrer sechsjährigen Amtszeit ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung ihres Nachfolgers fortführen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Befugnis zu zeitlich unbegrenzter Amtsfortführung; diese ist vielmehr nur für einen angemessenen Zeitraum zulässig, bei dessen Bemessung die Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit für die Wahl von Verfassungsrichtern ebenso zu berücksichtigen ist, wie sonstige einsichtige Gründe für die Verzögerung einer fälligen Neuwahl. 2. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes wird ohne Rücksicht auf eine etwaige Verzögerung der fälligen Neuwahl durch seinen Stellvertreter jedenfalls dann ersetzt, wenn dessen Amtszeit noch läuft. 3. Verstöße gegen die Geschäftsordnung des Landtags führen grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit eines Gesetzes. 4. Die Verfassung des Saarlandes steht der Einführung der Gesamtschule als weitere Regelschule nicht entgegen. 5. Die in der Verfassung des Saarlandes enthaltene institutionelle Garantie für die Hauptschule wird durch die Einführung der Gesamtschule nicht verletzt, wenn bei der Errichtung einer neuen Gesamtschule gewährleistet ist, dass jederzeit eine Hauptschule in zumutbarer Weise erreicht werden kann. 6. Zur Bedeutung des Parlamentsvorbehalts im Schulrecht. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#197 | >> Lv 2/84 | 19.01.1987 |
1. Die Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde, die sich gegen die Aufhebung einer gesetzlichen Pflicht zur Behebung einer sparkassenorganisatorischen Gemengelage wendet, berührt diese nicht unmittelbar in ihrem Selbstverwaltungsrecht und ist daher unzulässig. 2. Zur Zulässigkeit von Kommunalverfassungsbeschwerden gegen Satzungen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#204 | >> Lv 5/85 | 19.01.1987 |
Art. 54 SVerf gewährt den Mitgliedern des saarländischen Mittelstandes kein Grundrecht oder grundrechtsgleiches Recht, das mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnte. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#205 | >> Lv 2/86 | 02.06.1986 |
Der Verfassungsgerichtshof kann von Organstreitverfahren lediglich retrospektiven, nicht vorbeugenden Rechtsschutz gewähren. Zur Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz durch Aussetzung einer Schlussabstimmung über ein Gesetz. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#203 | >> Lv 2/85 | 27.11.1985 |
1. Eine Verfassungsbeschwerde kann bereits nach Verkündung und vor Inkrafttreten des angegriffenen Gesetzes erhoben werden. 2. Das Recht auf Selbstverwaltung garantiert einzelnen Gemeinden nicht ihren Fortbestand oder die Erhaltung ihres gebietlichen Zuschnitts. 3. Ob eine gebietliche Neuordnung einer Gemeinde den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gemeinwohlverträglichkeit entspricht, ist durch die Verfassungsgerichtsbarkeit nur beschränkt kontrollierbar. 4. Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der "Umgliederung" einer Wohnsiedlung. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#160 | >> Lv 1/83 | 30.01.1984 |
1) Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde gegen eine Rechtsverordnung über die eines Gebietsteils. 2) Die Abtrennung von Gemeindegebiet gegen den Willen der Gemeinde darf nur durch den Gesetzgeber selbst oder aufgrund einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung erfolgen. 3) Zu den Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung von Gebietsänderungsverordnungen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#159 | >> Lv 1/82 | 05.12.1983 |
1. Die Verletzung von Rechten einer aufgelösten Gemeinde durch ein Neugliederungsgesetz ist mit der Verfassungsbeschwerde nur innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zulässig. 2. Bei Neugliederungsmaßnahmen steht der betroffenen Gemeinde ein Anhörungsrecht zu, das die vorherige Information über den wesentlichen Inhalt des Neugliederungsgesetzes und seiner Begründung voraussetzt. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#188 | >> Lv 5/82 | 23.11.1983 |
Zur Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde einer Gemeinde, mit der das Unterlassen gesetzgeberischen Tätigwerdens gerügt wird. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#156 | >> Lv 2/82, Lv 3/82, Lv 4/82 | 02.05.1983 |
1. Zur Erschöpfung des Rechtswegs und zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach einem Verfahren des verwaltungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes. 2. Zur Überprüfung rechtskräftiger landesgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab eines Grundrechts der Landesverfassung im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. 3. Das nicht durch Bundesrecht verdrängte Grundrecht des Artikels 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf, nach dem der Zugang zum Hochschulstudium jedem offen steht, steht auch Ausländern zu. 4. Das Studienkolleg des Saarlandes ist keine Hochschule im Sinne des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#149 | >> Lv 1/80 (Urteil) | 26.03.1980 |
Zur Abgrenzung zulässiger Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung von unzulässiger Wahlwerbung (Saarland Heute). | ||
Rechtskraft: ja | ||
#148 | >> Lv 1/80 (Beschluss) | 21.02.1980 |
1. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts durch eine politische Partei im Verfassungsstreitverfahren. 2. Politische Parteien können andere Beteiligte eines Organstreitverfahrens sein. 3. Ist ein im Organstreitverfahren angegriffenes Verhalten abgeschlossen, so ist eine einstweilige Anordnung, die vorbeugend auf Unterlassung seiner Wiederholung zielt, nicht zulässig. | ||
Rechtskraft: ja | ||
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