ID | Aktenzeichen | Datum |
#134 | >> Lv 3/05 | 23.01.2006 |
1) Der Zulässigkeit eines Volksbegehrens steht nicht entgegen, dass sich die Einleitungsformel des von ihm vorgelegten Gesetzentwurfs auf die Änderung eines in dieser Fassung nicht mehr geltenden Gesetzes bezieht, so lange nicht unklar ist, ob mit einer Aktualisierung dieser Bezugnahme durch die Vertrauensperson der Entwurf dem Grundanliegen der Unterstützer noch gerecht wird. 2) Von der Volksgesetzgebung nach Art. 99 Abs. 1 Satz 3 SVerf ausgeschlossene finanzwirksame Gesetze sind solche, deren materielle Umsetzung geldliche, die Einnahmen oder Ausgaben des Landes verändernde Folgen hat. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#133 | >> Lv 4/05 | 12.12.2005 |
Abgeordnete und Fraktionen können nicht in einem gegen das Parlament gerichteten Organstreitverfahren die Verletzung des Gesetzgebungsrechts und der Geschäftsordnungsautonomie geltend machen | ||
Rechtskraft: ja | ||
#132 | >> Lv 1/05 | 15.09.2005 |
Eine Verfassungsbeschwerde zu einem Landesverfassungsgericht gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts unter Berufung auf die Verletzung rechtlichen Gehörs oder Willkür wegen Missachtung verfahrensrechtlicher Grundsätze ist unzulässig, wenn der Bundesgerichtshof den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#119 | >> Lv 4/04 | 13.12.2004 |
Ist umstritten, wie ein die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde für unzulässig erklärendes Urteil auszulegen ist, so ist die Verfassungsbeschwerde gegen die rechtskräftige Anordnung der Zwangsversteigerung erst zulässig, wenn zuvor erfolglos Klage auf Feststellung des Titelinhalts erhoben worden ist. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#120 | >> Lv 7/03 e.A. (Kosten) | 13.12.2004 |
Die das Verfahren des Eilrechtsschutzes betreffende Auslagenentscheidung ist selbständig zu treffen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#117 | >> Lv 2/04 | 23.07.2004 |
Das Grundrecht der Eigentumsfreiheit von Schuldnern wird durch die unterbliebene Benachrichtigung weiterer dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetretener Gläubiger vom Zwangsversteigerungstermin nicht verletzt, wenn diese Gläubiger im Zwangsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt werden. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#116 | >> Lv 5/03 | 29.06.2004 |
1. Obliegen dem zwangsweise gegründeten Zweckverband pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden, so scheiden diese Aufgaben nicht allein dadurch aus dem verfassungsrechtlichen Schutzbereich des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus, dass die behördliche Zuständigkeit zur Wahrnehmung dieser Aufgaben auf den Zweckverband verlagert ist. 2. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2, 4-8 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar beschränkt bei verfassungskonformer Auslegung die Aufsichtsbehörde auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#109 | >> Lv 4/03 | 19.03.2004 |
Zu den Voraussetzungen der Annahme von Willkür bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#110 | >> Lv 6/03 | 19.03.2004 |
1. Das von Art. 14 Abs. 1 SVerf gewährte Grundrecht auf den gesetzlichen Richter ist nicht verletzt, wenn die Aufgaben eines Jugendrichters im Ermittlungsverfahren von den Aufgaben eines Jugendrichters im Hauptverfahren durch den Geschäftsverteilungsplan eines Amtsgerichts personell getrennt werden. 2. Zur Frage, ob Maßnahmen nach § 81 g StPO von Verfassungs wegen Jugendlichen und Heranwachsenden gegenüber restriktiver getroffen werden müssen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#111 | >> Lv 7/03 | 19.03.2004 |
Mit der Garantie des Eigentums nach Art. 18 Satz 1 SVerf ist es nicht vereinbar, wenn ein Gericht trotz Vorlage von Bankbelegen über die Befriedigung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigerin in dem Versteigerungstermin den Zuschlag erteilt, weil die Gläubigerin die Zahlung des Schuldners unzulässigerweise anders verrechnet, und auf diese Weise verhindert, dass die Schuldner Rechtsbehelfe gegen die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens ergreifen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#118 | >> Lv 8/03 | 19.03.2004 |
Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer des Maßregelvollzugs. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#108 | >> Lv 7/03 e.A. | 05.12.2003 |
Die Beschwerdeführer wenden sich nach Ausschöpfung ihnen zustehender Rechtsmittel gegen den im Wege der Zwangsversteigerung ihres früheren Grundstücks durch das Amtsgericht Homburg erteilten Zuschlag. Auf der Grundlage des Zuschlags betreibt die Ersteherin die am 8.12.2003 bevorstehende Räumung. Ein Antrag der Beschwerdeführer auf Vollstreckungsschutz ist erfolglos geblieben. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#103 | >> Lv 1/03 | 26.06.2003 |
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung in einem Verfahren gemäß § 495 a ZPO, die seinen Sachvortrag nicht berücksichtigt hat. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#106 | >> Lv 7/02 | 05.06.2003 |
Er macht hiermit geltend, er werde durch die angegriffene Entscheidung in seinem Recht auf ein faires gerichtliches Verfahren verletzt, welches aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sei. Die Entscheidung sei nicht vorhersehbar gewesen. Das Amtsgericht habe zwar gemäß § 495 a ZPO sein beabsichtigtes Verfahren selbst bestimmen dürfen, hierüber aber die Parteien in Kenntnis setzen müssen. Andere Amtsgerichte, die der Beschwerdeführer beispielhaft benennt, würden über die jeweils beabsichtigte Verfahrensweise in unmissverständlicher Weise informieren, was hier nicht geschehen sei. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#104 | >> Lv 3/03 | 02.04.2003 |
Der Verfassungsbeschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 02.01.2003 (1 W 38/02) aufzuheben und festzustellen, dass die in der Sitzung vom 25.10.2002 vom Untersuchungsausschuss des Landtages des Saarlandes "Nachteile für den Gebührenzahler seit 1992 durch vertragliche Gestaltungen zwischen dem KABV/EVS beziehungsweise seinen Tochter- und Beteiligungsunternehmen durch Verträge mit Dritten und Verantwortlichkeiten hierzu - B...-Untersuchungsausschuss" beschlossene Ablehnung des unter dem 07.10.2002 gestellten Antrags des Verfassungsbeschwerdeführers, ihm die Gründe bekannt zu geben, auf die der Ausschuss die in seiner Sitzung vom 11.09.2002 beschlossene Betroffenenfeststellung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LTG gestützt hat, die Grundrechte des Verfassungsbeschwerdeführers aus Art. 1 Satz 1, Art. 2 Satz 1 i. V.m. Art. 20, Art. 60 Abs. 1, Art. 61 Abs. 2 SVerf verletzt. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#105 | >> Lv 6/02 | 02.04.2003 |
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.11.2002 (11 F 44/02) und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2.12.2002 (1 W 35/02) aufzuheben und festzustellen, dass die in der Sitzung vom 20.11.2002 von dem Beteiligten zu 2) ausgesprochene Ablehnung des unter demselben Datum von ihm gestellten Antrags, ihm gemäß § 54 Abs. 3 Satz 5 Halbsatz 2 LTG für das gesamte Verfahren die Beiziehung von Rechtsanwalt M. als Beistand zu gestatten, seine Grundrechte aus Artikel 1 Satz 1, Artikel 2 Satz 1 i.V.m. Artikel 60 Abs. 1, 61 Abs. 2 SVerf sowie aus Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 14 Abs. 3 SVerf verletzt. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#115 | >> Lv 6/02 e.A. | 24.03.2003 |
Zur Bemessung des Gegenstandwertes in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung | ||
Rechtskraft: ja | ||
#114 | >> Lv 6/02 e.A. | 10.01.2003 |
Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Rechtsbeistand vor einem Untersuchungsausschuss) | ||
Rechtskraft: ja | ||
#146 | >> Lv 1/02 | 10.01.2003 |
Festsetzung des Gegenstandswertes, wenn die Entscheidung des Organstreitverfahrens - über die unmittelbar Beteiligten hinaus - allgemeine Bedeutung für die Wahrnehmung der aus dem Abgeordnetenstatus fließenden Rechte gegenüber der Regierung und die Bedingungen der Tätigkeit der Abgeordneten hat. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#144 | >> Lv 1/02 | 31.10.2002 |
Beruht das Informationsverlangen von Abgeordneten gegenüber der Landesregierung erkennbar auf einem Irrtum der Fragesteller, so muss die Landesregierung – auch wenn die Ablehnung einer inhaltlichen Antwort berechtigt ist – mit ihrer Antwort auf den Irrtum hinweisen. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#211 | >> Lv 2/02 | 31.10.2002 |
Ein Parlament darf einem Untersuchungsausschuss den Namen einer Person geben, wenn auf Grund tatsachengestützter Anhaltspunkte ihre Verantwortlichkeit für vermutete Missstände eine wesentliche Aufgabe der Untersuchung sein soll. Dem Namensträger stehen in einem solchen Untersuchungsverfahren von Verfassungs wegen Beteiligtenrechte als Betroffenem zu. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#107 | >> Lv 2/02 e.A. | 27.05.2002 |
Mit einer am 2.5.2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Verfassungsbeschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 (Schutz der Menschenwürde), Art.2 (Handlungsfreiheit und Datenschutz) und Art. 14 Abs. 2 (Unschuldsvermutung) der Verfassung des Saarlandes durch den Landtag des Saarlandes. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#112 | >> Lv 4/98 | 24.09.1998 |
Die Berufung auf das von der Verfassung des Saarlandes gewährte Grundrecht auf Asyl ist in Fällen, in denen sich ein Beschwerdeführer gegen die auf einer Ent-scheidung einer Bundesbehörde zurückzuführende Eingriffe beruft, unzulässig. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#113 | >> Lv 4/97 | 14.07.1998 |
1) Zur Statthaftigkeit eines Organstreitverfahrens, mit dem eine politische Partei die Verletzung ihrer Verfassungsrechte rügt.
2) Zur Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens, das sich gegen die gesetzgeberischen Interessen wendet. 3) Zu Verfassungsmäßigkeit der 5 % Klausel im Kommunalwahlrecht. | ||
Rechtskraft: ja | ||
#123 | >> Lv 3/95 | 17.12.1996 |
1. a. Die Verfassung des Saarlandes gewährleistet kein Recht von Gewerkschaften und Berufsverbänden der Beamtinnen und Beamten, an der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse beteiligt zu werden. b. Artikel 58 Abs. 1 SVerf verpflichtet die Landesregierung lediglich, die in der Staatspraxis nicht gebildeten Wirtschaftsgemeinschaften aus Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Er begründet kein Recht der Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern selbst. c. Artikel 56 Abs. 1 SVerf gewährleistet die Koalitionsfreiheit von Beamtinnen und Beamten. Von diesem Schutz ist von vornherein nicht umfasst ein Recht der Koalitionen von Beamtinnen und Beamten, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder frei und gegebenenfalls unter Einsatz von Druckmitteln auszuhandeln; daher kann aus Artikel 56 Abs. 1 SVerf auch nicht ein – verfassungsrechtlicher – Anspruch auf Beteiligung an der Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Beamtinnen und Beamten in Rechtsetzungsverfahren sein. 2. Artikel 115 Abs. 2 S. 2 SVerf, der die wohlerworbenen Rechte von Beamten für unverletzlich erklärt, enthält keine Gewährleistung eines einmal erreichten Standards beamtenrechtlicher Leistungsansprüche. 3. Artikel 115 Abs. 2 S. 2 SVerf verbürgt Beamtinnen und Beamten auch dem Grunde nach kein Recht auf Beihilfe als wohlerworbenes Recht, verpflichtet den Dienstherrn jedoch in Verbindung mit Artikel 114 Abs. 1 SVerf zur Fürsorge Beamtinnen und Beamten gegenüber. Dazu zählt bei dem gegenwärtigen Stand des Bundesrechts auch die Verpflichtung des Landes, Vorkehrungen gegen die Gefährdung des amtsangemessenen Unterhalts von Beamtinnen und Beamten bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen zu treffen. In Fällen der Krankenhausbehandlung wird dem durch die geltende Regelung der Beihilfefähigkeit der allgemeinen Krankenhausleistungen nach dem Bundespflegesatzrecht entsprochen. 4. Art. 114 Abs. 1 SVerf und Art. 115 Abs. 2 S. 2 SVerf schützen grundsätzlich nicht ein Vertrauen von Beamtinnen und Beamten in den Fortbestand beihilferechtlicher Regelungen. Vielmehr müssen Beamte mit Veränderungen der Absicherung des Krankheitskostenrisikos durch Beihilfe rechnen. Geschützt durch die genannten Verfassungsbestimmungen ist das Vertrauen von Beamtinnen und Beamten in den Fortbestand geltenden Rechts aber insoweit, als sie auf ihm aufbauend ihre Lebensgestaltung betreffende und nicht rückgängig zu machende oder folgenlos zu beseitigende gewichtige Vermögensdispositionen getroffen oder für sie wichtige, bei Eintritt der Rechtsänderung nicht mehr nachholbare Vermögensdispositionen unterlassen haben und dem Schutz ihres Vertrauens nicht höher zu bewertende, mit der Rechtsänderung verfolgte Allgemeininteressen entgegenstehen. Dieser Fall ist gegeben, wenn Beamtinnen und Beamte entgegen ihrer erkennbar gewordenen Absicht den Wegfall der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen infolge zwischenzeitlicher Ereignisse nicht durch Abschluss oder Änderung eines Versicherungsvertrages ausgleichen konnten oder wenn sie sich nicht ohne die Gefahr der vollständigen oder teilweisen Unversicherbarkeit von Krankheitsrisiken aus einem Versicherungsvertrag lösen konnten, der die nur teilweise Versicherung ehemals beihilfefähiger stationärer Wahlleistungen umfasst und wenn die Haushaltsersparnis gering ist, die durch Einbeziehung der genannten Personengruppen in die Regelung über den Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen erzielt werden kann. | ||
Rechtskraft: ja | ||
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