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VERFASSUNGSGERICHTSHOF DES SAARLANDES
B E S C H L U S S
In dem Verfahren
betreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung
der Abgeordneten Barbara Spaniol, Brandenburger Straße 13, 66424 Homburg, Mitglied des Landtags des Saarlandes,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wolfgang Köhl, Saarbrücken -
gegen
den Landtag des Saarlandes, vertreten durch den Präsidenten Hans Ley MdL, Franz-Josef-Röder-Straße 7, 66119 Saarbrücken,
Antragsgegner,
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung der Verfassungsrichter
Prof. Dr. Roland Rixecker, Präsident des Verfassungsgerichtshofs Ulrich André Otto Dietz Prof. Dr. Günter Ellscheid Monika Hermanns Hans-Georg Warken Nikolaus Weber Prof. Dr. Rudolf Wendt
am 28. August 2007
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b e s c h l o s s e n :
Der Antrag wird verworfen.
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G r ü n d e : |
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I.
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Die Antragstellerin ist Abgeordnete des Landtags des Saarlandes. Sie wurde am 6.10.2004 zur Zweiten Schriftführerin als Mitglied des Präsidiums gewählt. Mit Schreiben vom 7.8.2007 ist sie aus der Fraktion "Bündnis 90/ Die Grünen" ausgetreten. |
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Das Präsidium des Landtags des Saarlandes hat am 23.8.2007 die Tagesordnung für die 41. Sitzung des Parlaments beschlossen. Als Punkt 2 ist vorgesehen |
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Die Antragstellerin ist der Ansicht, sie sei "auch in diesem Stadium des Verfahrens" beschwert, da die Tagesordnung aller Erfahrung nach so durch das Plenum übernommen werde und sie sich im übrigen selbst als verfassungswidrig darstelle. Die Neubesetzung des Amtes der Zweiten Schriftführerin verletze Art. 66 und 70 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes und § 33 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes. |
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Sie beantragt mit Schriftsatz vom 27.8.2007,
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Mit Schriftsatz vom 28.8.2007 hat die Antragstellerin ein Organstreitverfahren eingeleitet mit dem Antrag festzustellen, dass die durch das Präsidium des Landtags des Saarlandes festgesetzte Tagesordnung zur 41. Sitzung des Landtags des Saarlandes hinsichtlich Ziffer 2 gegen Art. 70 Abs. 2 der Verfassung des Saarlandes i.V.m. § 33 des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes verstößt. |
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Der Landtag des Saarlandes beantragt,
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Er ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, weil er nicht in einem anhängigen Verfahren gestellt worden sei; im übrigen sei er auch unklar, weil nicht erkennbar sei, ob dem Landtag des Saarlandes untersagt werden solle, die durch das Präsidium beschlossene Tagesordnung zu Punkt 2 zu übernehmen oder ob ihm verboten werden solle, das Amt der Zweiten Schriftführerin bis auf Weiteres neu zu besetzen. Im übrigen hält er den Antrag auch für offensichtlich unbegründet, weil die Antragstellerin als fraktionslose Abgeordnete nicht beanspruchen könne, im Präsidium des Landtags vertreten zu sein und ihre ursprüngliche Wahl für die Dauer der Legislaturperiode gegenüber dem verfassungsrechtlichen Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Fraktionen zurücktreten müsse. |
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht zulässig. |
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Ob sich das allein schon daraus ergibt, dass § 23 Abs. 1 VerfGHG - dem Wortlaut nach anders als § 32 BVerfGG - den Erlass einer einstweiligen Anordnung davon abhängig macht, dass er "in einem anhängigen Verfahren" gestellt wird, das von der Antragstellerin nunmehr eingeleitete Organstreitverfahren möglicherweise aber nicht alle die Maßnahmen oder Unterlassungen des Antragsgegners erfasst, gegen die sie vorläufigen Rechtsschutz begehrt, kann dahinstehen. Die Unzulässigkeit des Antrags folgt nämlich schon aus anderen Gründen. |
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Da die Antragstellerin sich durch eine Neubesetzung des Amtes der Zweiten Schriftführerin in ihren verfassungsmäßigen Rechten als Abgeordnete und Mitglied des Präsidiums des Landtags des Saarlandes verletzt sieht, ist sie - in der Hauptsache - auf das Verfahren des Organstreits nach Art.97 Nr. 1 SVerf verwiesen. Dieses Verfahren gewährt bestimmten Beteiligten Rechtsschutz gegenüber verfassungswidrigen Maßnahmen oder Unterlassungen oberster Landesorgane oder anderer, von der Verfassung oder einer Geschäftsordnung des Landtags oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestatteter Beteiligter allein durch die verfassungsgerichtliche Feststellung eines Verfassungsverstoßes (§ 42 Satz 1 VerfGHG). Es handelt sich folglich um einen Verfahren retrospektiven Rechtsschutzes, das keinen vorbeugenden Unterlassungsantrag kennt (VerfGH, Beschl.v. 21.2.1980, zu Lv 1/80). Dann kann in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 23 VerfGHG nicht mehr als in dem Verfahren zur Hauptsache beansprucht werden, da es nur dazu dient, die Entscheidung in der Hauptsache offen zu halten, ihren Vollzug zu sichern oder zu verhindern, dass ihr tatsächlich keine Wirkung mehr zukommt, weil irreversible Verhältnisse geschaffen worden sind. |
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Würde der Verfassungsgerichtshof nämlich dem Begehren der Antragstellerin folgen, käme es zu einer von ihr als verfassungswidrig beanstandeten Entscheidung des Landtags des Saarlandes nicht mehr. Die vorläufige und vorübergehende Regelungen erlaubende Befugnis zum Erlass einstweiliger Anordnungen würde zu einem von der Verfassung und dem Gesetz nicht vorgesehenen Instrument der vorbeugenden Unterlassungsanordnung in einem Kompetenzstreit von Staatsorganen. Das ist nicht zulässig. |
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Es kommt hinzu, dass die Befugnis des Verfassungsgerichtshofs, unter Durchbrechung des Systems der Gewaltenteilung in die Kompetenzausübung anderer Staatsorgane korrigierend einzugreifen, ihre Rechtfertigung und zugleich ihre Begrenzung durch den Zweck erfährt, verfassungswidriger Ausübung von Hoheitsmacht zu wehren. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung fällt der Verfassungsgerichtshof anderen Trägern staatlicher Hoheitsmacht in den Arm, ohne dass die Verfassungswidrigkeit des damit jedenfalls vorläufig unterbundenen Verhaltens bereits geklärt wäre und verbindlich feststünde. Von seiner Befugnis, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, die einem anderen Staatsorgan vorläufig verbietet tätig zu werden, darf der Verfassungsgerichtshof, wie er nach einem strengen Maßstab zu prüfen hat, nur mit großer Zurückhaltung und bei Vorliegen schwer wiegender Gründe Gebrauch machen. Das gilt in ganz besonderem Maße dann, wenn dem Landtag des Saarlandes untersagt werden soll, die ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben der Beratung und Beschlussfassung über Gegenstände wahrzunehmen, die grundsätzlich unter seine Kompetenz fallen. Das ist in aller Regel ausgeschlossen. |
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Soweit der Antrag dahin verstanden werden kann, schon das Präsidium verletze sie durch die Beschlussfassung über Punkt 2 der Tagesordnung der 41. Sitzung des Landtags des Saarlandes in ihren verfassungsmäßigen Rechten, und die Antragstellerin möglicherweise meint, auch deshalb müsse dem Antragsgegner eine Behandlung dieses Beratungsgegenstandes einstweilen untersagt werden, ist er gleichfalls zu verwerfen, weil ein entsprechender Antrag in der Hauptsache - der die Verfassungswidrigkeit der "Vereinbarung" des Präsidiums beanstanden würde - evident unzulässig wäre. |
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Die Aufnahme eines Beratungsgegenstandes auf die Tagesordnung des Plenums durch eine Vereinbarung des Präsidiums stellt - in aller Regel - noch keine rechtserhebliche Maßnahme dar, die organschaftliche Rechte einer Abgeordneten und Zweiten Schriftführerin verletzen oder unmittelbar gefährden kann. Abgesehen davon, dass der Landtag Beratungsgegenstände von der Tagesordnung absetzen kann (§ 29 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung des Landtags), die durch das Präsidium vereinbarte Tagesordnung also rechtlich lediglich vorbereitenden Charakter hat und daher insoweit nicht Gegenstand eines Organstreitverfahrens sein kann (BVerfGE 97, 408, 414), ist erst die tatsächliche Wahl einer anderen Person als der Antragstellerin zum Zweiten Schriftführer oder zur Zweiten Schriftführerin geeignet, die von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsposition zu beeinträchtigen. |
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